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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1162/68Rechtssatz
Auch wiederkehrende Leistungen (§ 117 Abs 1 WRG 1959) dürfen nur in bestimmter Höhe, nicht aber in einem zeitlich nicht fixierten und daher auch der Höhe nach unbestimmtem Gesamtbetrag festgesetzt werden.Auch wiederkehrende Leistungen (Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959) dürfen nur in bestimmter Höhe, nicht aber in einem zeitlich nicht fixierten und daher auch der Höhe nach unbestimmtem Gesamtbetrag festgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001161.X03Im RIS seit
11.04.2002Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010