Index
20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
EisbEG 1954 §4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1162/68Rechtssatz
Der Vermögensstand des Enteigneten vor und nach der Enteignung hat im Endergebnis gleich zu sein. Ist dem Enteigneten zuzubilligen, daß er bei Fortsetzung seines durch die Enteignung vorübergehend unterbrochenen Unternehmens daraus auch künftig seinen Erwerb ziehen werde, dann ist ihm der zufolge der zwangsweisen Betriebsunterbrechung resultierende Verdienstausfall als positiver Schaden im Vermögen gesondert zu vergüten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001161.X02Im RIS seit
11.04.2002Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010