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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
EisbEG 1954 §4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1162/68Rechtssatz
Befindet sich auf einer enteigneten Liegenschaft ein dem Enteigneten gehörendes Unternehmen, so muß der Enteignete in die Lage versetzt werden, mit dem Entschädigungsbetrag ein gleichwertiges Betriebsobjekt zu erwerben oder an anderer Stelle zu errichten. Auf die durch Abnützung oder Alter verursachten Werteinbußen des Objektes ist aber Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001161.X01Im RIS seit
11.04.2002Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010