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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §60 Abs1;Rechtssatz
Bestehen zwischen Spruch und Begründung sowie innerhalb der Begründung wesentliche Widersprüche, dann liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001635.X01Im RIS seit
04.02.2002