RS Vwgh 1969/5/19 0021/69

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Veröffentlicht am 19.05.1969
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AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für die Wirksamkeit der zu eigenen Handen verfügten Zustellung ist nur von Bedeutung, ob das Schriftstück der Person, für die es bestimmt war, tatsächlich zugekommen ist. Die Kenntnis des Empfängers von dem Vorhandensein des Schriftstückes, ja sogar die Kenntnis seines Inhaltes allein, heilt den Zustellmangel nicht. Erst mit dem Tag der Empfangnahme des Schriftstückes durch den Adressaten kann der Zustellmangel als sumiert angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000021.X01

Im RIS seit

25.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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