RS Vwgh 1969/5/20 0120/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1969
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §24;
VStG §37 Abs1;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 37 heute
  2. VStG § 37 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VStG § 37 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Für die Erlassung des Sicherstellungsauftrages sind die Vorschriften des Verwaltungsstrafverfahrens anzuwenden, weil das Sicherstellungsverfahren als zum Verwaltungsstrafverfahren gehörig anzusehen ist. Dasselbe hat auch zu gelten bei Streit über die Ausfolgung der erlegten Sicherheitsleistung. Da nach § 24 VStG 1950 die Anwendung des § 73 AVG im Strafverfahren ausgeschlossen wird, ist auch eine Devolution an die Landesregierung bei nicht rechtzeitigen Abspruch über den Ausfolgungsantrag der erlegten Sicherheitsleistung unzulässig.Für die Erlassung des Sicherstellungsauftrages sind die Vorschriften des Verwaltungsstrafverfahrens anzuwenden, weil das Sicherstellungsverfahren als zum Verwaltungsstrafverfahren gehörig anzusehen ist. Dasselbe hat auch zu gelten bei Streit über die Ausfolgung der erlegten Sicherheitsleistung. Da nach Paragraph 24, VStG 1950 die Anwendung des Paragraph 73, AVG im Strafverfahren ausgeschlossen wird, ist auch eine Devolution an die Landesregierung bei nicht rechtzeitigen Abspruch über den Ausfolgungsantrag der erlegten Sicherheitsleistung unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000120.X01

Im RIS seit

26.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten