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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs3;Rechtssatz
Als Hindernis im Sinne des § 46 Abs 3 VwGG 1965, nach dessen Aufhören die Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen beginnt, kann nur das die Säumnis verursachende Ereignis angesehen werden.Als Hindernis im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG 1965, nach dessen Aufhören die Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen beginnt, kann nur das die Säumnis verursachende Ereignis angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001717.X02Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015