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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Als Schriftsatz im Sinne des § 24 VwGG 1965 gilt nur das dem Gerichtshof vorgelegte Papier. Einer Fristversäumnis, die durch Vorlage einer unvollständigen und daher fehlerhaften Reinschrift (Ausfertigung) des Konzeptes eines der Mangelbehebung dienenden Schriftsatzes entsteht, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begegnet werden.Als Schriftsatz im Sinne des Paragraph 24, VwGG 1965 gilt nur das dem Gerichtshof vorgelegte Papier. Einer Fristversäumnis, die durch Vorlage einer unvollständigen und daher fehlerhaften Reinschrift (Ausfertigung) des Konzeptes eines der Mangelbehebung dienenden Schriftsatzes entsteht, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begegnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001717.X01Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015