Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Werner und die Hofräte Dr. Striebl, Dr. Rath, Kobzina und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungskommissär Dr. Traxler, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 46 VwGG 1965 wird dem Antrag der D-Gesellschaft m. b. H. in K, vertreten durch Dr. Herbert Glaser, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 17, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der ihr mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1967 zur Ergänzung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29. Mai 1967, Zl. II a-681/2, eingeräumten Frist nicht stattgegeben. Gleichzeitig wird das im selben Schriftsatz gestellte Eventualbegehren auf "Berichtigung" als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 46, VwGG 1965 wird dem Antrag der D-Gesellschaft m. b. H. in K, vertreten durch Dr. Herbert Glaser, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 17, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der ihr mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1967 zur Ergänzung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29. Mai 1967, Zl. römisch zwei a-681/2, eingeräumten Frist nicht stattgegeben. Gleichzeitig wird das im selben Schriftsatz gestellte Eventualbegehren auf "Berichtigung" als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Die Antragstellerin hatte gegen den Berufungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29. Mai 1967, womit in Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz die Verleihung einer Konzession für das Gast- und Schankgewerbe mit einem Standort in K verweigert wurde, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Da die Beschwerde Mängel aufwies, wurde der Antragstellerin mit hg. Verfügung vom 31. Juli 1967 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 ein Auftrag zur Mängelbehebung erteilt. Die Antragstellerin ist diesem Auftrag nur teilweise nachgekommen. In dem von ihr am 21. August 1967 vorgelegten, der Beschwerdeergänzung dienenden Schriftsatz fehlte die Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde (Punkt 1. der zitierten Verfügung). Aus diesem Grund faßte der Verwaltungsgerichtshof am 27. September 1967 den Beschluß, die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.Die Antragstellerin hatte gegen den Berufungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29. Mai 1967, womit in Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz die Verleihung einer Konzession für das Gast- und Schankgewerbe mit einem Standort in K verweigert wurde, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Da die Beschwerde Mängel aufwies, wurde der Antragstellerin mit hg. Verfügung vom 31. Juli 1967 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1965 ein Auftrag zur Mängelbehebung erteilt. Die Antragstellerin ist diesem Auftrag nur teilweise nachgekommen. In dem von ihr am 21. August 1967 vorgelegten, der Beschwerdeergänzung dienenden Schriftsatz fehlte die Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde (Punkt 1. der zitierten Verfügung). Aus diesem Grund faßte der Verwaltungsgerichtshof am 27. September 1967 den Beschluß, die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1965 als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. einzustellen.
Mit dem vorliegenden, am 16. November 1967 zur Post gegebenen Schriftsatz wird der Antrag gestellt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit der hg. Verfügung vom 31. Juli 1967 gesetzten Frist zur Behebung der Mängel der Beschwerde zu bewilligen. In eventu wird beantragt, die Berichtigung der Beschwerde durch Aufnahme des Satzes "2. Der angefochtene Berufungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung wurde am 23. 6. 1967 zugestellt." zuzulassen.
Die Anträge werden damit begründet, daß die vom bevollmächtigten Vertreter konzipierte Ergänzung der Beschwerde noch einen zweiten Punkt mit dem bereits oben angeführten Wortlaut enthalten habe. Die Reinschrift des Konzeptes sei einer durchaus verläßlichen, seit Jahren in der Kanzlei des einschreitenden Anwaltes tätigen Kraft übertragen worden. Aus nicht feststellbaren Gründen sei aber übersehen worden, den zitierten Satz in die Reinschrift einzusetzen. Daß der Punkt "zweitens" lediglich bei der Übertragung ausgefallen sei, ergebe sich auch daraus, daß ein Punkt "erstens" eingesetzt gewesen sei, der sonst keinen Sinn gehabt hätte. Der bevollmächtigte Vertreter selbst, der alle Reinschriften noch ergänzend genau zu überprüfen pflege, sei zur Zeit der Abfertigung der Beschwerdeergänzung kurz vor der Abfahrt zu einer schweren Verhandlung im Ausland gestanden. Außerdem sei er durch den Ausfall von Kanzleikräften sehr überlastet gewesen und unter der Einwirkung einer eine zeitweise gänzliche Arbeitsunfähigkeit verursachenden plötzlichen Erkrankung (Migräne) gestanden. Auf Grund dieser Einwirkung habe auch er den Übertragungsfehler übersehen. Diese Vorgänge in der Anwaltskanzlei seien - auch für den bevollmächtigten Vertreter, dem ein solches Versehen in seiner langjährigen Praxis nie unterlaufen sei - als unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis zu werten. Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages werde die Auffassung vertreten, daß die Frist von zwei Wochen im gegenständlichen Falle erst ab Zustellung des Beschlusses vom 27. September 1967, demnach am 7. November 1967 zu laufen begonnen habe, da wohl erst von diesem Zeitpunkt an von einem "Aufhören des Hindernisses" im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG 1965 gesprochen werden könne.Die Anträge werden damit begründet, daß die vom bevollmächtigten Vertreter konzipierte Ergänzung der Beschwerde noch einen zweiten Punkt mit dem bereits oben angeführten Wortlaut enthalten habe. Die Reinschrift des Konzeptes sei einer durchaus verläßlichen, seit Jahren in der Kanzlei des einschreitenden Anwaltes tätigen Kraft übertragen worden. Aus nicht feststellbaren Gründen sei aber übersehen worden, den zitierten Satz in die Reinschrift einzusetzen. Daß der Punkt "zweitens" lediglich bei der Übertragung ausgefallen sei, ergebe sich auch daraus, daß ein Punkt "erstens" eingesetzt gewesen sei, der sonst keinen Sinn gehabt hätte. Der bevollmächtigte Vertreter selbst, der alle Reinschriften noch ergänzend genau zu überprüfen pflege, sei zur Zeit der Abfertigung der Beschwerdeergänzung kurz vor der Abfahrt zu einer schweren Verhandlung im Ausland gestanden. Außerdem sei er durch den Ausfall von Kanzleikräften sehr überlastet gewesen und unter der Einwirkung einer eine zeitweise gänzliche Arbeitsunfähigkeit verursachenden plötzlichen Erkrankung (Migräne) gestanden. Auf Grund dieser Einwirkung habe auch er den Übertragungsfehler übersehen. Diese Vorgänge in der Anwaltskanzlei seien - auch für den bevollmächtigten Vertreter, dem ein solches Versehen in seiner langjährigen Praxis nie unterlaufen sei - als unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis zu werten. Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages werde die Auffassung vertreten, daß die Frist von zwei Wochen im gegenständlichen Falle erst ab Zustellung des Beschlusses vom 27. September 1967, demnach am 7. November 1967 zu laufen begonnen habe, da wohl erst von diesem Zeitpunkt an von einem "Aufhören des Hindernisses" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG 1965 gesprochen werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG 1965 ist die Wiedereinsetzung in vorigen Stand einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1965 ist die Wiedereinsetzung in vorigen Stand einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Dem hg. Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerde war durch Vorlage eines Schriftsatzes im Sinne des § 24 VwGG 1965 zu entsprechen. Als solcher kann niemals ein "Konzept", sondern nur das dem Verwaltungsgerichtshof tatsächlich vorgelegte Papier (Reinschrift, Ausfertigung) gelten. Der bevollmächtigte Vertreter der Antragstellerin bestreitet dies zwar nicht, er macht aber hinsichtlich seiner Person bestandene arbeitsmäßige Überlastung und Krankheit als mögliche Hauptursache des Fehlers bei der Ausfertigung der Reinschrift in der Anwaltskanzlei geltend.Dem hg. Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerde war durch Vorlage eines Schriftsatzes im Sinne des Paragraph 24, VwGG 1965 zu entsprechen. Als solcher kann niemals ein "Konzept", sondern nur das dem Verwaltungsgerichtshof tatsächlich vorgelegte Papier (Reinschrift, Ausfertigung) gelten. Der bevollmächtigte Vertreter der Antragstellerin bestreitet dies zwar nicht, er macht aber hinsichtlich seiner Person bestandene arbeitsmäßige Überlastung und Krankheit als mögliche Hauptursache des Fehlers bei der Ausfertigung der Reinschrift in der Anwaltskanzlei geltend.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden eine berufliche Überlastung überhaupt nicht (vgl. etwa den Beschluß vom 6. Dezember 1948, Slg. Nr. 614/A) und eine Krankheit nur unter gewissen Voraussetzungen (vgl. etwa den Beschluß vom 9. Mai 1949, Slg. Nr. 811/A) als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt. Auch ein auf Seite des Vertreters unterlaufener Mangel an der erforderlichen Umsicht für den Vertretenen bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1953, Slg. Nr. 3037/A). Doch bedarf es im gegenständlichen Fall keiner weiteren Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen. Denn selbst dann, wenn dem Vertreter der Antragstellerin der Nachweis gelänge, daß eine als Hinderungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG 1965 zu wertende Krankheit vorgelegen sei, könnte dem Begehren nicht entsprochen werden. Wurde nämlich tatsächlich während einer die Arbeitsfähigkeit des Parteienvertreters beeinträchtigenden Zustandes eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsame Handlung vorgenommen, dann lag es ausschließlich bei diesem, nach Wegfall des Hindernisses die Beschwerdeergänzung - allenfalls nach Einsichtnahme in den dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Schriftsatz - zu berichtigen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, die eine durch diesen Zustand bewirkte Fristversäumnis auslösen kann, hat der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung gestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag muß aber - unter Nachholung der versäumten Handlung - binnen zwei Wochen gestellt werden. Diese Frist hat der Beschwerdeführer versäumt. Denn die die Arbeitsfähigkeit des bevollmächtigten Vertreters beeinträchtigende Krankheit (Migräne) hat nach den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag nur vorübergehend bestanden, was auch daran zu erkennen ist, daß der bevollmächtigte Vertreter kurz darnach in der Lage war, eine (berufliche) Auslandsreise anzutreten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber erst am 16. November 1967 gestellt worden. Zwischen der Vornahme der Beschwerdeergänzung und dem Wiedereinsetzungsantrag lag daher eine Frist von mehr als 12 Wochen. Schon nach dem Vorbringen im Antrag selbst kann es daher nicht zweifelhaft sein, daß die gesetzlich vorgeschriebene zweiwöchige Frist versäumt worden ist. Entgegen der Rechtsmeinung der Antragstellerin ist hiebei die zweiwöchige Frist nicht erst von der Zustellung des hg. Beschlusses vom 27. September 1967 an zu berechnen. Als Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG 1965, nach dessen Aufhören die Frist zu laufen beginnt, kann vielmehr nur das die Säumnis verursachende Ereignis, demnach die geltend gemachte Krankheit, angesehen werden. Der Antrag war daher als verspätet zurückzuweisen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden eine berufliche Überlastung überhaupt nicht vergleiche , etwa den Beschluß vom 6. Dezember 1948, Slg. Nr. 614/A) und eine Krankheit nur unter gewissen Voraussetzungen vergleiche , etwa den Beschluß vom 9. Mai 1949, Slg. Nr. 811/A) als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt. Auch ein auf Seite des Vertreters unterlaufener Mangel an der erforderlichen Umsicht für den Vertretenen bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund vergleiche , den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1953, Slg. Nr. 3037/A). Doch bedarf es im gegenständlichen Fall keiner weiteren Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen. Denn selbst dann, wenn dem Vertreter der Antragstellerin der Nachweis gelänge, daß eine als Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1965 zu wertende Krankheit vorgelegen sei, könnte dem Begehren nicht entsprochen werden. Wurde nämlich tatsächlich während einer die Arbeitsfähigkeit des Parteienvertreters beeinträchtigenden Zustandes eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsame Handlung vorgenommen, dann lag es ausschließlich bei diesem, nach Wegfall des Hindernisses die Beschwerdeergänzung - allenfalls nach Einsichtnahme in den dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Schriftsatz - zu berichtigen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, die eine durch diesen Zustand bewirkte Fristversäumnis auslösen kann, hat der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung gestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag muß aber - unter Nachholung der versäumten Handlung - binnen zwei Wochen gestellt werden. Diese Frist hat der Beschwerdeführer versäumt. Denn die die Arbeitsfähigkeit des bevollmächtigten Vertreters beeinträchtigende Krankheit (Migräne) hat nach den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag nur vorübergehend bestanden, was auch daran zu erkennen ist, daß der bevollmächtigte Vertreter kurz darnach in der Lage war, eine (berufliche) Auslandsreise anzutreten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber erst am 16. November 1967 gestellt worden. Zwischen der Vornahme der Beschwerdeergänzung und dem Wiedereinsetzungsantrag lag daher eine Frist von mehr als 12 Wochen. Schon nach dem Vorbringen im Antrag selbst kann es daher nicht zweifelhaft sein, daß die gesetzlich vorgeschriebene zweiwöchige Frist versäumt worden ist. Entgegen der Rechtsmeinung der Antragstellerin ist hiebei die zweiwöchige Frist nicht erst von der Zustellung des hg. Beschlusses vom 27. September 1967 an zu berechnen. Als Hindernis im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG 1965, nach dessen Aufhören die Frist zu laufen beginnt, kann vielmehr nur das die Säumnis verursachende Ereignis, demnach die geltend gemachte Krankheit, angesehen werden. Der Antrag war daher als verspätet zurückzuweisen.
Der Eventualantrag, die versäumte Handlung durch Berichtigung der Beschwerdeergänzung - "auch in analoger Anwendung des § 43 VwGG 1965" - vornehmen zu dürfen war als im Gesetz nicht vorgesehen zurückzuweisen.Der Eventualantrag, die versäumte Handlung durch Berichtigung der Beschwerdeergänzung - "auch in analoger Anwendung des Paragraph 43, VwGG 1965" - vornehmen zu dürfen war als im Gesetz nicht vorgesehen zurückzuweisen.
Wien, am 21. Mai 1969
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001717.X00Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015