RS Vwgh 1969/5/21 0584/69

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Veröffentlicht am 21.05.1969
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0069/49 B 7. Juli 1950 VwSlg 1603 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs3 AVG sind nur die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, und die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zuständig.Zur Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 68, Abs3 AVG sind nur die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, und die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000584.X01

Im RIS seit

28.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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