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67 Versorgungsrecht;Norm
KOVG 1957 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Lehne, DDr. Dolp, Dr. Schmid und Dr. Raschauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal, über die Beschwerde des SS in H, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Vorarlberg vom 16. Oktober 1968, B.-Zl. Sch- 2242-S-5/68, betreffend Kriegsopferversorgung (Neubemessung der Zusatzrente), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Landesinvalidenamt für Vorarlberg hat mit Bescheid vom 23. November 1967 die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. Februar 1964 gewährte Zusatzrente im Betrag von zuletzt mtl. S 707,-- gemäß §§ 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/1967 mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit mtl. S 568,-- bemessen und dem Beschwerdeführer den Unterschiedsbetrag zwischen der Zusatzrente bis 30. Juni 1967 von mtl. S 707,-- und der Zusatzrente ab 1. Juli 1967 von S 568,--, somit mtl. S 139,--, gemäß Artikel III Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/1967, als Ausgleich belassen. Hiebei ist das Landesinvalidenamt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer einer Landwirtschaft mit einem Einheitswert von S 26.826,-- ist, die er seinem Sohn um einen monatlichen Pachtzins von S 150,-- verpachtet hat. In Anbetracht des Ausmaßes dieser Landwirtschaft wurde das aus ihr erzielbare Einkommen gemäß § 13 Abs. 5 KOVG 1957 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1967, BGBl. Nr. 258/1967, mit S 557,-- monatlich errechnet.Das Landesinvalidenamt für Vorarlberg hat mit Bescheid vom 23. November 1967 die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. Februar 1964 gewährte Zusatzrente im Betrag von zuletzt mtl. S 707,-- gemäß Paragraphen 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967, mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit mtl. S 568,-- bemessen und dem Beschwerdeführer den Unterschiedsbetrag zwischen der Zusatzrente bis 30. Juni 1967 von mtl. S 707,-- und der Zusatzrente ab 1. Juli 1967 von S 568,--, somit mtl. S 139,--, gemäß Artikel römisch drei Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967,, als Ausgleich belassen. Hiebei ist das Landesinvalidenamt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer einer Landwirtschaft mit einem Einheitswert von S 26.826,-- ist, die er seinem Sohn um einen monatlichen Pachtzins von S 150,-- verpachtet hat. In Anbetracht des Ausmaßes dieser Landwirtschaft wurde das aus ihr erzielbare Einkommen gemäß Paragraph 13, Absatz 5, KOVG 1957 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967,, mit S 557,-- monatlich errechnet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete der durch einen Bevollmächtigten des Kriegsopferverbandes vertretene Beschwerdeführer ein, das Landesinvalidenamt ermittle das Einkommen aus Landwirtschaft unter Berücksichtigung des Einheitswertes, als ob der Schwerbeschädigte seinen Besitz übergeben hätte. Dies treffe jedoch nicht zu. Dem der Berufung beigeschlossenen Pachtvertrag sei zu entnehmen, dass das landwirtschaftliche Anwesen bereits seit Juli 1960 um einen monatlichen Pachtschilling von S 150,-- verpachtet worden sei. Außerdem könne einer Bestätigung des Gemeindeamtes entnommen werden, dass wegen der ungünstigen Verkehrslage und des schlechten Gebäudezustandes der Pachtzins ortsüblich sei. Der bevollmächtigte Vertreter stellte den Antrag, den Bescheid des Landesinvalidenamtes aufzuheben und den Anspruch auf Zusatzrente unter Berücksichtigung des Pachterlöses zu bemessen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens richtete die belangte Behörde an das Gemeindeamt H. die Anfrage, welchen jährlichen Pachtzins der Beschwerdeführer nach den dort üblichen Pachtsätzen bei Verpachtung seines Gesamtanwesens billigerweise von einem Nichtfamilienangehörigen verlangen könnte. Das Gemeindeamt beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 19. Jänner 1968 dahingehend, dass der Beschwerdeführer bei Verpachtung seines Gesamtanwesens an einen Nichtfamilienangehörigen schätzungsweise einen Pachterlös von monatlich S 300,-- erlangen könnte. Das Gemeindeamt stellte hiezu jedoch ausdrücklich fest, dass sich das Gebäude in einem nicht besonders guten Zustande befinde und dass die laufende Unterhaltung und Verbesserung dieses Gebäudes in keiner Weise so instandgehalten würde wie vom Sohne selbst. Zudem sei die Bewirtschaftung des Anwesens nicht günstig, da ein Maschineneinsatz nur für kleinere Flächen in Frage komme.
Hierauf erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1968, mit dem der Berufung in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben wurde, dass die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landesinvalidenamtes Bregenz vom 17. Februar 1964 gewährte Zusatzrente von zuletzt mtl. S 707,-- gemäß §§ 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl, Nr. 152/1957, in der Fassung der Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/1967 und BGBl. Nr. 312/1967 mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit mtl. S 577,-- und vom 1. Jänner 1968 mit mtl. S 614,-- bemessen und dem Beschwerdeführer gemäß Artikel III Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1967, BGBl. Nr. 258/1967, ab 1. Juli 1967 der Betrag von mtl. S 130,-- und ab 1. Jänner 1968 von mtl. S 75,-- als Ausgleich belassen wird. In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, dass es sich nach der derzeit geltenden Rechtsauffassung bei der Verpachtung einer Landwirtschaft an eigene Kinder, wie bei einem Verkauf einer Liegenschaft an die Kinder, um eine spezielle Form der vertraglichen Übergabe im Sinne des § 13 Abs. 5 KOVG 1957 handle. Im gegenständlichen Falle sei daher das Einkommen aus der vom Beschwerdeführer an seinen Sohn verpachteten Landwirtschaft, wie vom Landesinvalidenamt bereits geschehen, ohne Rücksicht auf die Höhe des vereinbarten Pachtschilling gemäß § 13 Abs. 5 KOVG 1957 zu ermitteln. Abweichend vom Vorgehen des Landesinvalidenamtes sei dabei nun aber nach der derzeit geltenden Rechtsauffassung nicht vom Einheitswert der Gesamtliegenschaft von S 26.868,-- bzw. gerundet S 26.800,--, sondern von dem vom zuständigen Finanzamt nach unten, d. h., auf Tausender abgerundeten Einheitswert, im gegenständlichen Falle also vom Einheitswert von S 26.000,-Hierauf erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1968, mit dem der Berufung in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben wurde, dass die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landesinvalidenamtes Bregenz vom 17. Februar 1964 gewährte Zusatzrente von zuletzt mtl. S 707,-- gemäß Paragraphen 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl, Nr. 152 aus 1957,, in der Fassung der Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967, und Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1967, mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit mtl. S 577,-- und vom 1. Jänner 1968 mit mtl. S 614,-- bemessen und dem Beschwerdeführer gemäß Artikel römisch drei Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967,, ab 1. Juli 1967 der Betrag von mtl. S 130,-- und ab 1. Jänner 1968 von mtl. S 75,-- als Ausgleich belassen wird. In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, dass es sich nach der derzeit geltenden Rechtsauffassung bei der Verpachtung einer Landwirtschaft an eigene Kinder, wie bei einem Verkauf einer Liegenschaft an die Kinder, um eine spezielle Form der vertraglichen Übergabe im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG 1957 handle. Im gegenständlichen Falle sei daher das Einkommen aus der vom Beschwerdeführer an seinen Sohn verpachteten Landwirtschaft, wie vom Landesinvalidenamt bereits geschehen, ohne Rücksicht auf die Höhe des vereinbarten Pachtschilling gemäß Paragraph 13, Absatz 5, KOVG 1957 zu ermitteln. Abweichend vom Vorgehen des Landesinvalidenamtes sei dabei nun aber nach der derzeit geltenden Rechtsauffassung nicht vom Einheitswert der Gesamtliegenschaft von S 26.868,-- bzw. gerundet S 26.800,--, sondern von dem vom zuständigen Finanzamt nach unten, d. h., auf Tausender abgerundeten Einheitswert, im gegenständlichen Falle also vom Einheitswert von S 26.000,-
auszugehen. Bei diesem Einheitswert betrage das gemäß § 13 Abs. 5 KOVG 1957 zu ermittelnde Einkommen des verwitweten Beschwerdeführers laut Tabelle ab 1. Juli 1967 monatlich S 548,-- und ab 1. Jänner 1968 monatlich S 583,--. Da der Beschwerdeführer außer dem Einkommen aus der verpachteten Landwirtschaft keine weiteren Einkünfte habe, betrage somit sein gemäß § 13 KOVG 1957 anrechenbares Ein kommen ab 1. Juli 1967 monatlich S 548,-- und ab 1. Jänner 1968 monatlich S 583,--. Dem Beschwerdeführer gebühre somit gemäß §§ 12 und 63 KOVG 1957 in der geltenden Fassung ab 1. Juli 1967 eine Zusatzrente im Betrage von monatlich S 577,-- und ab 1. Jänner 1968 im Betrage von monatlich S 614,--.auszugehen. Bei diesem Einheitswert betrage das gemäß Paragraph 13, Absatz 5, KOVG 1957 zu ermittelnde Einkommen des verwitweten Beschwerdeführers laut Tabelle ab 1. Juli 1967 monatlich S 548,-- und ab 1. Jänner 1968 monatlich S 583,--. Da der Beschwerdeführer außer dem Einkommen aus der verpachteten Landwirtschaft keine weiteren Einkünfte habe, betrage somit sein gemäß Paragraph 13, KOVG 1957 anrechenbares Ein kommen ab 1. Juli 1967 monatlich S 548,-- und ab 1. Jänner 1968 monatlich S 583,--. Dem Beschwerdeführer gebühre somit gemäß Paragraphen 12 und 63 KOVG 1957 in der geltenden Fassung ab 1. Juli 1967 eine Zusatzrente im Betrage von monatlich S 577,-- und ab 1. Jänner 1968 im Betrage von monatlich S 614,--.
Da dem Beschwerdeführer die Zusatzrente bis 30. Juni 1967 im Betrage von monatlich S 707,-- gebührt habe und ihm ab 1. Juli 1967 lediglich noch eine Zusatzrente im Betrage von monatlich S 577,-- gebühre, sei dem Beschwerdeführer der Unterschiedsbetrag von monatlich S 130,-- gemäß Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1967, BGBl. Nr. 258, ab 1. Juli 1967 als Ausgleich zu belassen gewesen. Da sich der Versorgungsbezug des Beschwerdeführers ab 1. Jänner 1968 von monatlich S 855,-- auf monatlich S 910,-- erhöht habe, sei der ab 1. Juli 1967 mit monatlich S 130,-- zu zahlende Ausgleich ab 1. Jänner 1968 um den Betrag von monatlich S 55,-- auf monatlich S 75,-- zu mindern gewesen.Da dem Beschwerdeführer die Zusatzrente bis 30. Juni 1967 im Betrage von monatlich S 707,-- gebührt habe und ihm ab 1. Juli 1967 lediglich noch eine Zusatzrente im Betrage von monatlich S 577,-- gebühre, sei dem Beschwerdeführer der Unterschiedsbetrag von monatlich S 130,-- gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 258, ab 1. Juli 1967 als Ausgleich zu belassen gewesen. Da sich der Versorgungsbezug des Beschwerdeführers ab 1. Jänner 1968 von monatlich S 855,-- auf monatlich S 910,-- erhöht habe, sei der ab 1. Juli 1967 mit monatlich S 130,-- zu zahlende Ausgleich ab 1. Jänner 1968 um den Betrag von monatlich S 55,-- auf monatlich S 75,-- zu mindern gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Darin macht der Beschwerdeführer geltend, es gebe keine Rechtsvorschriften und auch das Kriegsopferversorgungsgesetz enthalte keine diesbezüglichen Bestimmungen, die es zulassen, einen Pachtvertrag zwischen zwei Personen über gegenseitige Leistungen unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem ob er zwischen Verwandten oder fremden Personen abgeschlossen worden ist. Einziges Kriterium der Beurteilung derartiger Verträge sei, ob sie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Zugrundelegung ortsüblicher Pachterträge abgeschlossen worden sind. Im § 13 Abs. 4 KOVG werde ausdrücklich vorgeschrieben, dass der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft der Einheitswert abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen zu Grunde zu legen ist. Es werde bestimmt, dass der vereinbarte Pachtzins zu berücksichtigen ist. Es gehe nicht an, einen Pachtvertrag als vertragliche Übergabe zu deklarieren. Ein Pachtvertrag könne beiderseits gekündigt werden. In den Besitzverhältnissen ändere sich dabei nichts. Ein Übergabevertrag habe eine Änderung des Besitzes zur Folge und eine entsprechende Umschreibung im Grundbuch. Ohne Einverständnis des Übernehmers könne der Übergabevertrag, wenn die Verpflichtungen aus dem Vertrag eingehalten werden, nicht einseitig aufgehoben, gekündigt oder abgeändert werden. Solange also ein Betrieb nicht vertraglich übergeben sei, könne niemals die Bestimmung des § 13 Abs. 5 der Ermittlung des Einkommens zu Grunde gelegt werden.Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Darin macht der Beschwerdeführer geltend, es gebe keine Rechtsvorschriften und auch das Kriegsopferversorgungsgesetz enthalte keine diesbezüglichen Bestimmungen, die es zulassen, einen Pachtvertrag zwischen zwei Personen über gegenseitige Leistungen unterschiedlich zu beurteilen, je nach dem ob er zwischen Verwandten oder fremden Personen abgeschlossen worden ist. Einziges Kriterium der Beurteilung derartiger Verträge sei, ob sie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Zugrundelegung ortsüblicher Pachterträge abgeschlossen worden sind. Im Paragraph 13, Absatz 4, KOVG werde ausdrücklich vorgeschrieben, dass der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft der Einheitswert abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen zu Grunde zu legen ist. Es werde bestimmt, dass der vereinbarte Pachtzins zu berücksichtigen ist. Es gehe nicht an, einen Pachtvertrag als vertragliche Übergabe zu deklarieren. Ein Pachtvertrag könne beiderseits gekündigt werden. In den Besitzverhältnissen ändere sich dabei nichts. Ein Übergabevertrag habe eine Änderung des Besitzes zur Folge und eine entsprechende Umschreibung im Grundbuch. Ohne Einverständnis des Übernehmers könne der Übergabevertrag, wenn die Verpflichtungen aus dem Vertrag eingehalten werden, nicht einseitig aufgehoben, gekündigt oder abgeändert werden. Solange also ein Betrieb nicht vertraglich übergeben sei, könne niemals die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 5, der Ermittlung des Einkommens zu Grunde gelegt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Durch das mit 1. Juli 1967 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 30. Juni 1967, BGBl. Nr. 258, wurde die bis dahin für die Ermittlung des Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Kriegsopfer maßgebliche Bestimmung des § 13 Abs. 4 KOVG 1957 dahin gehend abgeändert und erweitert, dass nunmehr das aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Güterform erzielte Einkommen auf der Grundlage des für den Betrieb festgesetzten Einheitswertes zu ermitteln ist. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Sonderbestimmung für die Ermittlung der Einkünfte jener Versorgungsberechtigten geschaffen, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb vertraglich übergeben haben, da auch in diesen Fällen Naturalbezüge üblich sind. Hiebei wird allerdings die durch das Ausgedinge bedingte Belastung des Betriebes entsprechend berücksichtigt.Durch das mit 1. Juli 1967 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 30. Juni 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 258, wurde die bis dahin für die Ermittlung des Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Kriegsopfer maßgebliche Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, KOVG 1957 dahin gehend abgeändert und erweitert, dass nunmehr das aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Güterform erzielte Einkommen auf der Grundlage des für den Betrieb festgesetzten Einheitswertes zu ermitteln ist. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Sonderbestimmung für die Ermittlung der Einkünfte jener Versorgungsberechtigten geschaffen, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb vertraglich übergeben haben, da auch in diesen Fällen Naturalbezüge üblich sind. Hiebei wird allerdings die durch das Ausgedinge bedingte Belastung des Betriebes entsprechend berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen Alleineigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von S 26.868,--, den er nach seinen Angaben um einen monatlichen Pachtzins von S 150,-- an seinen Sohn verpachtet hat. Die Versorgungsbehörden sind nun im Beschwerdefall von der Rechtsauffassung ausgegangen, dass es sich bei der Verpachtung einer Landwirtschaft an eigene Kinder um eine spezielle Form vertraglicher Übergabe im Sinne des § 13 Abs. 5 KOVG handle. Sie haben daher der Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers die für die Ermittlung des Einkommens des Übergebers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes maßgebliche Rechtsvorschrift des § 13 Abs. 5 KOVG zu Grunde gelegt. Diese Vorgangsweise findet jedoch im Gesetz keine Deckung. Der Verwaltungsgerichtshof kann nämlich die Bestimmung des § 13 Abs. 5 KOVG in seiner gesamten sprachlichen Aussage im Hinblick auf die Bedeutung des Wortes "Übergebers" im ersten Satz und den Ausdruck "Ausgedinge" im letzten Satz nicht so verstehen, dass damit jede Form der vollständigen Überlassung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von den Eltern an die Kinder erfasst werden sollte. Dafür aber, dass im vorliegenden Fall durch den Pachtvertrag nur ein anders geartetes Rechtsgeschäft, etwa ein Übergabsvertrag, verdeckt werden sollte, haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Im vorliegenden Fall durfte daher die belangte Behörde nicht von der nur für den Fall der rechtsförmlichen Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzuwendenden Sondervorschrift des § 13 Abs. 5 KOVG ausgehen, sie hätte vielmehr die allgemein für die Einkommensermittlung maßgebliche Vorschrift des § 13 Abs. 1 KOVG anzuwenden gehabt, da der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zur Gänze verpachtet worden ist. Auch die vom Beschwerdeführer angestrebte Heranziehung der Bestimmung des § 13 Abs. 4 KOVG würde im Hinblick auf die vollständige Verpachtung des Betriebes zu keinem anderen Ergebnis führen als die Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs. 1. Dessen ungeachtet ist aber der belangten Behörde -Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen Alleineigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von S 26.868,--, den er nach seinen Angaben um einen monatlichen Pachtzins von S 150,-- an seinen Sohn verpachtet hat. Die Versorgungsbehörden sind nun im Beschwerdefall von der Rechtsauffassung ausgegangen, dass es sich bei der Verpachtung einer Landwirtschaft an eigene Kinder um eine spezielle Form vertraglicher Übergabe im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG handle. Sie haben daher der Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers die für die Ermittlung des Einkommens des Übergebers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes maßgebliche Rechtsvorschrift des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG zu Grunde gelegt. Diese Vorgangsweise findet jedoch im Gesetz keine Deckung. Der Verwaltungsgerichtshof kann nämlich die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG in seiner gesamten sprachlichen Aussage im Hinblick auf die Bedeutung des Wortes "Übergebers" im ersten Satz und den Ausdruck "Ausgedinge" im letzten Satz nicht so verstehen, dass damit jede Form der vollständigen Überlassung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von den Eltern an die Kinder erfasst werden sollte. Dafür aber, dass im vorliegenden Fall durch den Pachtvertrag nur ein anders geartetes Rechtsgeschäft, etwa ein Übergabsvertrag, verdeckt werden sollte, haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Im vorliegenden Fall durfte daher die belangte Behörde nicht von der nur für den Fall der rechtsförmlichen Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzuwendenden Sondervorschrift des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG ausgehen, sie hätte vielmehr die allgemein für die Einkommensermittlung maßgebliche Vorschrift des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG anzuwenden gehabt, da der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zur Gänze verpachtet worden ist. Auch die vom Beschwerdeführer angestrebte Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, KOVG würde im Hinblick auf die vollständige Verpachtung des Betriebes zu keinem anderen Ergebnis führen als die Anwendung der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz eins, Dessen ungeachtet ist aber der belangten Behörde -
falls ihr der vertraglich vereinbarte Pachtzins im Hinblick auf das verwandtschaftliche Naheverhältnis der Vertragspartner zu niedrig erscheint - keinesfalls die Prüfung verwehrt, welcher Pachtzins in Anbetracht der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes und der örtlichen Verhältnisse angemessen wäre.
Da sich somit die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von einer unrichtigen Rechtsauffassung leiten ließ, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da sich somit die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von einer unrichtigen Rechtsauffassung leiten ließ, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. b, 49 Abs. 1 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel I A Z. 1 der Verordnung vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und 2 Litera a,, 48 Absatz eins, Litera b,, 49 Absatz eins und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins A Ziffer eins, der Verordnung vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 22. Mai 1969
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001657.X00Im RIS seit
03.05.2002Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010