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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §53;Rechtssatz
Bei Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 Anspruch auf Pensionsversorgung nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, ist bei der nach § 60 Abs 1 Z1 leg cit vorzunehmenden neuen Berechnung des für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Hundertsatzes eine nach § 53 PG 1965 zulässige Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten von amts wegen zu verfügen.Bei Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 Anspruch auf Pensionsversorgung nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, ist bei der nach Paragraph 60, Absatz eins, Z1 leg cit vorzunehmenden neuen Berechnung des für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Hundertsatzes eine nach Paragraph 53, PG 1965 zulässige Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten von amts wegen zu verfügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000148.X02Im RIS seit
11.07.2001