RS Vwgh 1969/5/23 1531/68

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Veröffentlicht am 23.05.1969
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Das Wasserrechtsgesetz bietet keine Handhabe, die Kosten von Vorkehrungen nach § 29 Abs 1 dieses Gesetzes anderen als den bisher Berechtigten aufzuerlegen.Das Wasserrechtsgesetz bietet keine Handhabe, die Kosten von Vorkehrungen nach Paragraph 29, Absatz eins, dieses Gesetzes anderen als den bisher Berechtigten aufzuerlegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001531.X01

Im RIS seit

02.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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