RS Vwgh 2006/11/6 2006/09/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0064 E 20. Juni 1994 VwSlg 14072 A/1994 RS 8 (Hier: Dies gilt auch für den Gegenstand des Anbringens eines anwaltlich vertretenen Antragstellers.)

Stammrechtssatz

Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln (Hinweis E 18.2.1991, 89/10/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090094.X01

Im RIS seit

10.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten