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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §19 Abs3;Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Begriffes der wirtschaftlichen Verwertung des Restes an Sehvermögen (§ 19 Abs 3 KOVG 1957) kommt es nicht auf die Verwertungsmöglichkeit des Sehrestes in dem dem Bfr zumutbaren Beruf (§ 8 KOVG 1957) an, sondern ist lediglich von Bedeutung, daß überhaupt eine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Sehrestes gegeben ist.Bei der Beurteilung des Begriffes der wirtschaftlichen Verwertung des Restes an Sehvermögen (Paragraph 19, Absatz 3, KOVG 1957) kommt es nicht auf die Verwertungsmöglichkeit des Sehrestes in dem dem Bfr zumutbaren Beruf (Paragraph 8, KOVG 1957) an, sondern ist lediglich von Bedeutung, daß überhaupt eine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Sehrestes gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001238.X01Im RIS seit
15.04.2002