RS Vwgh 1969/5/29 1238/68

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Veröffentlicht am 29.05.1969
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §19 Abs3;
  1. KOVG 1957 § 19 heute
  2. KOVG 1957 § 19 gültig ab 01.07.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Begriffes der wirtschaftlichen Verwertung des Restes an Sehvermögen (§ 19 Abs 3 KOVG 1957) kommt es nicht auf die Verwertungsmöglichkeit des Sehrestes in dem dem Bfr zumutbaren Beruf (§ 8 KOVG 1957) an, sondern ist lediglich von Bedeutung, daß überhaupt eine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Sehrestes gegeben ist.Bei der Beurteilung des Begriffes der wirtschaftlichen Verwertung des Restes an Sehvermögen (Paragraph 19, Absatz 3, KOVG 1957) kommt es nicht auf die Verwertungsmöglichkeit des Sehrestes in dem dem Bfr zumutbaren Beruf (Paragraph 8, KOVG 1957) an, sondern ist lediglich von Bedeutung, daß überhaupt eine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Sehrestes gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001238.X01

Im RIS seit

15.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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