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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §101 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1752/58 E 29. Mai 1959 VwSlg 2027 F/1959 RS 2Stammrechtssatz
Einem Rechtsanwalt, der eine auch zum Empfang von Abgabenbescheiden ermächtigende Generalvollmacht des Steuerpflichtigen besitzt, kann dennoch ein Abgabenbescheid nicht rechtswirksam zugestellt werden, wenn dieser Rechtsanwalt nicht dem Finanzamt gegenüber als Zustellungsbevollmächtigter ausgewiesen ist. Die tatsächliche Übernahme der Steuerbescheide durch diesen Anwalt hat keine Wirkung gegen den Steuerpflichtigen.
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E 29.5.1959, 1752/58 #2 VwSlg 2027 F/1959
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001081.X02Im RIS seit
05.12.2001