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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1451;Rechtssatz
Eine Ersitzung öffentlich-rechtlicher Befugnisse, deren Erwerbung nach dem Wasserrechtsgesetz durch eine ausdrückliche behördliche Bewilligung bedingt ist, kann nicht platzgreifen (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg8057/1894 und 5747/1908).Eine Ersitzung öffentlich-rechtlicher Befugnisse, deren Erwerbung nach dem Wasserrechtsgesetz durch eine ausdrückliche behördliche Bewilligung bedingt ist, kann nicht platzgreifen (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg8057/1894 und 5747 aus 1908,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001567.X01Im RIS seit
06.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015