TE Vwgh Erkenntnis 1969/5/30 1567/68

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Veröffentlicht am 30.05.1969
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §1451;
WRG 1959 §32 Abs1 impl;
WRG 1959 §9;
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Penzinger, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungskommissär Dr. Traxler, über die Beschwerde des HG in H, vertreten durch Dr. Ernst Czerny, Rechtsanwalt in Zell am See, Bahnhofstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. September 1968, Zl. I- 4614/6/1968, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Tillo Zimmeter für Rechtsanwalt Dr. Ernst Czerny, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.902,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird zurückgewiesen.

Begründung

Nachdem gegen die Firma "S & Comp." in H, deren geschäftsführender Gesellschafter der Beschwerdeführer ist, im Mai 1968 Anzeige erstattet worden war, wonach diese Firma ihre Schottergewinnung im Gebiet des B-baches durch Errichtung einer Schotter-, Wasch-, Sieb- und Brechanlage intensiviert habe und hiedurch eine starke und fischereischädliche Erhöhung des Feststoffgehaltes des Bachwassers bewirkt werde, erließ die Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 2. Juli 1968 einen auf die §§ 9, 98 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), gestützten Bescheid, mit dem diese Firma beauftragt wurde, bis längstens 1. August 1968 unter Vorlage eines Projektes um die wasserrechtliche Bewilligung zur Schotterentnahme aus dem B-bach anzusuchen. Gleichzeitig wurde der Auftrag erteilt, die Waschung des Schotters im Bachgerinne bis zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu unterlassen. Dies wurde damit begründet, daß die Schotterentnahme mittels derartiger Einrichtungen eine den Gemeingebrauch überschreitende Wasserbenutzung darstelle und daher bewilligungsbedürftig sei. Die bewilligungslos vorgenommene Schotterentnahme stelle eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 vor. Die im Zuge dieser Entnahme bewirkte Gewässerverunreinigung sei als "Mißstand" nach derselben Vorschrift abzustellen gewesen. Die aufschiebende Wirkung einer dagegen einzubringenden Berufung wurde ausgeschlossen.Nachdem gegen die Firma "S & Comp." in H, deren geschäftsführender Gesellschafter der Beschwerdeführer ist, im Mai 1968 Anzeige erstattet worden war, wonach diese Firma ihre Schottergewinnung im Gebiet des B-baches durch Errichtung einer Schotter-, Wasch-, Sieb- und Brechanlage intensiviert habe und hiedurch eine starke und fischereischädliche Erhöhung des Feststoffgehaltes des Bachwassers bewirkt werde, erließ die Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 2. Juli 1968 einen auf die Paragraphen 9, 98 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), gestützten Bescheid, mit dem diese Firma beauftragt wurde, bis längstens 1. August 1968 unter Vorlage eines Projektes um die wasserrechtliche Bewilligung zur Schotterentnahme aus dem B-bach anzusuchen. Gleichzeitig wurde der Auftrag erteilt, die Waschung des Schotters im Bachgerinne bis zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu unterlassen. Dies wurde damit begründet, daß die Schotterentnahme mittels derartiger Einrichtungen eine den Gemeingebrauch überschreitende Wasserbenutzung darstelle und daher bewilligungsbedürftig sei. Die bewilligungslos vorgenommene Schotterentnahme stelle eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 vor. Die im Zuge dieser Entnahme bewirkte Gewässerverunreinigung sei als "Mißstand" nach derselben Vorschrift abzustellen gewesen. Die aufschiebende Wirkung einer dagegen einzubringenden Berufung wurde ausgeschlossen.

Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See leitete weiters gegen die genannte Firma bzw. gegen den Beschwerdeführer als geschäftsführenden Gesellschafter ein Strafverfahren ein, weil ohne wasserrechtliche Bewilligung bzw. entgegen dem erteilten Bescheidauftrag Schotter aus dem B-bach entnommen und dadurch eine Gewässerverunreinigung herbeigeführt worden sei. Der Beschwerdeführer verantwortete sich damit, daß diese Schotterentnahme seit dem Jahre 1928 im Auftrage der Bundesbahnen betrieben werde und daß der Firma im Jahre 1967 die gewerberechtliche Bewilligung zur Schottergewinnung ohne jeden Hinweis auf eine außerdem notwendige wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Eine Waschanlage werde bei der Schottergewinnung nicht betrieben. Seit dem Erhalt des Bescheides vom 2. Juli 1968 sei wohl weiter Schotter entnommen worden, weil dies ja nicht "eingestellt" worden sei. Doch sei seither keine Verunreinigung mehr bewirkt worden, weil eine stärkere Wasserführung das Waschen des Schotters überflüssig gemacht habe.

Mit dem Straferkenntnis vom 31. Juli 1968 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 2.000,-- bzw. Ersatzarrest in der Dauer von fünf Tagen, weil er es seit dem 5. Juli 1968 zugelassen habe, daß weiterhin Schotter in einer Art entnommen wurde, die eine Verunreinigung des Gewässers herbeigeführt habe, obwohl keine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen und mit dem Bescheid vom 2. Juli 1968 ausdrücklich die "Waschung des Schotters im Bachgerinne bis zur Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung" verboten worden sei. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Übertretung nach § 9 im Zusammenhalte mit § 137 Abs. 1 WRG 1959 begangen. In der beigegebenen Begründung wurde ausgeführt, daß der Firma des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 28. November 1967 die gewerberechtliche Genehmigung zur Erstellung einer Schotteraufbereitungsanlage am B-bach erteilt worden sei. Die Schotterentnahme erfolge aus dem Bachbett mittels eines Schaufelradladers in der Weise, daß entweder das vom Wasser angeschwemmte Material direkt aus dem Bach entnommen oder der trockene Schotter vorerst zwecks Waschung in das Bachbett gestürzt und dann wieder herausgenommen werde. Dadurch werde eine arge Verschmutzung des Bachwassers herbeigeführt, weshalb der Firma der bereits erwähnte bescheidmäßige Auftrag (zugestellt am 5. Juli 1968) erteilt worden sei. Dennoch sei die Schotterentnahme und damit die Gewässerverunreinigung in der bisherigen Form fortgeführt worden, wie sich dies aus einem zwischenweiligen Ortsaugenschein und einem Gendarmeriebericht vom 18. Juli 1968 ergeben habe. Die Schlechtwetterperiode und mit ihr die stärkere Wasserführung habe erst um den 17. Juli 1968 eingesetzt. Da auch während dieser Periode die Schotterentnahme in gleicher Weise fortgesetzt worden sei, sei die Wasserverschmutzung mindestens teilweise darauf zurückzuführen. Wenngleich keine eigentliche Waschanlage betrieben werde, sei der Schotter durch die Art seiner Entnahme effektiv gewaschen worden.Mit dem Straferkenntnis vom 31. Juli 1968 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 2.000,-- bzw. Ersatzarrest in der Dauer von fünf Tagen, weil er es seit dem 5. Juli 1968 zugelassen habe, daß weiterhin Schotter in einer Art entnommen wurde, die eine Verunreinigung des Gewässers herbeigeführt habe, obwohl keine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen und mit dem Bescheid vom 2. Juli 1968 ausdrücklich die "Waschung des Schotters im Bachgerinne bis zur Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung" verboten worden sei. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Übertretung nach Paragraph 9, im Zusammenhalte mit Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 begangen. In der beigegebenen Begründung wurde ausgeführt, daß der Firma des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 28. November 1967 die gewerberechtliche Genehmigung zur Erstellung einer Schotteraufbereitungsanlage am B-bach erteilt worden sei. Die Schotterentnahme erfolge aus dem Bachbett mittels eines Schaufelradladers in der Weise, daß entweder das vom Wasser angeschwemmte Material direkt aus dem Bach entnommen oder der trockene Schotter vorerst zwecks Waschung in das Bachbett gestürzt und dann wieder herausgenommen werde. Dadurch werde eine arge Verschmutzung des Bachwassers herbeigeführt, weshalb der Firma der bereits erwähnte bescheidmäßige Auftrag (zugestellt am 5. Juli 1968) erteilt worden sei. Dennoch sei die Schotterentnahme und damit die Gewässerverunreinigung in der bisherigen Form fortgeführt worden, wie sich dies aus einem zwischenweiligen Ortsaugenschein und einem Gendarmeriebericht vom 18. Juli 1968 ergeben habe. Die Schlechtwetterperiode und mit ihr die stärkere Wasserführung habe erst um den 17. Juli 1968 eingesetzt. Da auch während dieser Periode die Schotterentnahme in gleicher Weise fortgesetzt worden sei, sei die Wasserverschmutzung mindestens teilweise darauf zurückzuführen. Wenngleich keine eigentliche Waschanlage betrieben werde, sei der Schotter durch die Art seiner Entnahme effektiv gewaschen worden.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht Folge. Über die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Wenn zunächst eingewendet wird, daß das Recht zur Schottergewinnung in der geschilderten Art zufolge einer seit dem Jahre 1928 ununterbrochenen und unbeanstandeten Ausübung ersessen worden sei und daß dies auch für den Bereich des Wasserrechtes gelten müsse, weil es sich dabei nicht um einen Gemeingebrauch im Sinne des § 9 WRG 1959 handle, so ist dies unzutreffend. Daß es sich hier um ein öffentliches Gewässer handelt, ist ebensowenig in Streit gezogen wie die Tatsache, daß die Gewinnung von Schotter daraus mit "besonderen Vorrichtungen" im Sinne des § 8 Abs. 1 WRG 1959 erfolgte, woraus die Bewilligungsbedürftigkeit zufolge § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes gegeben war. Auf diese Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach hingewiesen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. November 1963, Slg. N. F. Nr. 6163/A). Eine Ersitzung öffentlich-rechtlicher Befugnisse, deren Erwerbung nach geltendem Wasserrecht durch eine ausdrückliche behördliche Bewilligung bedingt ist, kann zufolge dieser Bedingung nicht Platz greifen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, so in seinen Erkenntnissen Slg. Nr. 8057/1894 und 5747/1908. Allerdings bezieht sich die Bewilligungsbedürftigkeit nach der letzterwähnten Gesetzesstelle für den gegenständlichen Fall ausschließlich auf die "Gewinnung von Schotter mit besonderen Vorrichtungen", nicht aber auch auf eine mit der Schottergewinnung verbundene Wasserverschmutzung. Für eine solche Einwirkung auf das Gewässer hätte es jedenfalls einer gesonderten Bewilligung nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 bedurft, weil eine betriebsbedingte Reinigung des Schottermateriales im Bachwasser zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) und damit zu einer bewilligungspflichtigen Verunreinigung nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 führen mußte.Wenn zunächst eingewendet wird, daß das Recht zur Schottergewinnung in der geschilderten Art zufolge einer seit dem Jahre 1928 ununterbrochenen und unbeanstandeten Ausübung ersessen worden sei und daß dies auch für den Bereich des Wasserrechtes gelten müsse, weil es sich dabei nicht um einen Gemeingebrauch im Sinne des Paragraph 9, WRG 1959 handle, so ist dies unzutreffend. Daß es sich hier um ein öffentliches Gewässer handelt, ist ebensowenig in Streit gezogen wie die Tatsache, daß die Gewinnung von Schotter daraus mit "besonderen Vorrichtungen" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 erfolgte, woraus die Bewilligungsbedürftigkeit zufolge Paragraph 9, Absatz eins, dieses Gesetzes gegeben war. Auf diese Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach hingewiesen vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 21. November 1963, Slg. N. F. Nr. 6163/A). Eine Ersitzung öffentlich-rechtlicher Befugnisse, deren Erwerbung nach geltendem Wasserrecht durch eine ausdrückliche behördliche Bewilligung bedingt ist, kann zufolge dieser Bedingung nicht Platz greifen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, so in seinen Erkenntnissen Slg. Nr. 8057 aus 1894, und 5747 aus 1908,. Allerdings bezieht sich die Bewilligungsbedürftigkeit nach der letzterwähnten Gesetzesstelle für den gegenständlichen Fall ausschließlich auf die "Gewinnung von Schotter mit besonderen Vorrichtungen", nicht aber auch auf eine mit der Schottergewinnung verbundene Wasserverschmutzung. Für eine solche Einwirkung auf das Gewässer hätte es jedenfalls einer gesonderten Bewilligung nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 bedurft, weil eine betriebsbedingte Reinigung des Schottermateriales im Bachwasser zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers (Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959) und damit zu einer bewilligungspflichtigen Verunreinigung nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 führen mußte.

Aus dieser Rechtslage ergibt sich, daß der Beschwerdeführer nach dem von der belangten Behörde in seinem Spruche vollinhaltlich übernommenen vorinstanzlichen Straferkenntnis einerseits zwar deshalb in Strafe genommen wurde, weil er "zugelassen habe, daß weiterhin Schotter in einer Art entnommen wird, die eine Verunreinigung des Gewässers herbeiführt", obwohl keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, und obwohl mit Bescheid ausdrücklich "die Waschung des Schotters im Bachgerinne bis zur Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung" verboten worden sei, daß aber anderseits dieses Verhalten als Verstoß gegen § 9 WRG 1959 beurteilt wurde. Darin liegt nach dem Vorgesagten ein Rechtsirrtum begründet, weil dieser Sachverhalt nur als Erfüllung des strafbaren Tatbestandes nach §§ 32 Abs. 1 und 137 Abs. 1 WRG 1959 hätte ausgelegt werden können. Anderseits lag gewiß ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 WRG 1959 vor, doch wurde dem Beschwerdeführer ein strafwürdiges Verhalten in solcher Richtung jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit angelastet, zumal auch das vorher bescheidmäßig erlassene Verbot der Schotterwaschung bis zur Erwirkung einer wasserrechtlichen Bewilligung seinem Inhalte nach nur auf eine ausstehende Bewilligung nach § 32 WRG 1959 hinwies. (Abgesehen davon war ein solches Verbot bereits im Gesetz enthalten, sodaß seine bescheidmäßige Erlassung keine Änderung der bereits bestehenden rechtlichen Situation herbeizuführen geeignet war.) Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit der ihm zum Vorwurf gemachten Handlungsweise keinen Verstoß gegen § 9 WRG 1959 begangen hat und daher aus solchem Grunde nicht in Strafe genommen werden durfte. Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Eine Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen war bei diesem Ergebnis entbehrlich. Antragsgemäß war dem Bund laut § 48 Abs. 1 lit. a bis d VwGG 1965 sowie nach Art. I Z. 1, 2 und Art. II und III der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 die Zahlung von S 1.902,50 an den Beschwerdeführer aufzutragen (Schriftsatzaufwand S 506,40, Stempelgebührenersatz S 146,40, Verhandlungsaufwand S 1.250,--). Das Mehrbegehren nach Zuspruch von Schriftsatzaufwand war gemäß § 59 VwGG 1965 als verspätet zurückzuweisen, weil es erst anläßlich der mündlichen Verhandlung gestellt wurde.Aus dieser Rechtslage ergibt sich, daß der Beschwerdeführer nach dem von der belangten Behörde in seinem Spruche vollinhaltlich übernommenen vorinstanzlichen Straferkenntnis einerseits zwar deshalb in Strafe genommen wurde, weil er "zugelassen habe, daß weiterhin Schotter in einer Art entnommen wird, die eine Verunreinigung des Gewässers herbeiführt", obwohl keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, und obwohl mit Bescheid ausdrücklich "die Waschung des Schotters im Bachgerinne bis zur Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung" verboten worden sei, daß aber anderseits dieses Verhalten als Verstoß gegen Paragraph 9, WRG 1959 beurteilt wurde. Darin liegt nach dem Vorgesagten ein Rechtsirrtum begründet, weil dieser Sachverhalt nur als Erfüllung des strafbaren Tatbestandes nach Paragraphen 32, Absatz eins und 137 Absatz eins, WRG 1959 hätte ausgelegt werden können. Anderseits lag gewiß ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 vor, doch wurde dem Beschwerdeführer ein strafwürdiges Verhalten in solcher Richtung jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit angelastet, zumal auch das vorher bescheidmäßig erlassene Verbot der Schotterwaschung bis zur Erwirkung einer wasserrechtlichen Bewilligung seinem Inhalte nach nur auf eine ausstehende Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 hinwies. (Abgesehen davon war ein solches Verbot bereits im Gesetz enthalten, sodaß seine bescheidmäßige Erlassung keine Änderung der bereits bestehenden rechtlichen Situation herbeizuführen geeignet war.) Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit der ihm zum Vorwurf gemachten Handlungsweise keinen Verstoß gegen Paragraph 9, WRG 1959 begangen hat und daher aus solchem Grunde nicht in Strafe genommen werden durfte. Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Eine Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen war bei diesem Ergebnis entbehrlich. Antragsgemäß war dem Bund laut Paragraph 48, Absatz eins, Litera a bis d VwGG 1965 sowie nach Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2 und Artikel römisch zwei und römisch drei der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, die Zahlung von S 1.902,50 an den Beschwerdeführer aufzutragen (Schriftsatzaufwand S 506,40, Stempelgebührenersatz S 146,40, Verhandlungsaufwand S 1.250,--). Das Mehrbegehren nach Zuspruch von Schriftsatzaufwand war gemäß Paragraph 59, VwGG 1965 als verspätet zurückzuweisen, weil es erst anläßlich der mündlichen Verhandlung gestellt wurde.

Wien, am 30. Mai 1969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001567.X00

Im RIS seit

06.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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