RS Vwgh 2006/11/6 2005/09/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2006
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3;
AuslBG §4 Abs6 Z2;

Rechtssatz

Eine im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG fortgeschrittene Integration der Ausländerin, die sich seit 1991 wiederholt, jedoch mit längeren Unterbrechungen in Österreich aufhielt und vor der Antragstellung ab dem 9. März 2004 wiederum in Österreich einen Wohnsitz, wenn auch ohne Aufenthaltstitel, begründet hat und erst infolge des Beitritts ihres Heimatlandes zur EU mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 im Bundesgebiet "Niederlassungsfreiheit" genießt, ist zu verneinen. Konkrete private oder familiäre Beziehungen der Ausländerin im Bundesgebiet wurden auch nach Vorhalt durch die Behörde nicht behauptet. Damit war aber bereits eine der in § 4 Abs. 3 AuslBG angeführten Voraussetzungen, auf welche in Abs. 6 leg. cit. Bezug genommen wird, nämlich die fortgeschrittene Integration nach § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG, nicht erfüllt. Im Übrigen wird auf das E vom 6. April 2005, Zl. 2003/09/0127, verwiesen, in welchem zum Begriff der "fortgeschrittenen Integration" umfassend Stellung genommen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090100.X01

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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