Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §24 Abs1;Rechtssatz
Es besteht für eine Behörde keine gesetzliche Verpflichtung die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung, die den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG enthält, zu eigenen Handen zuzustellen.Es besteht für eine Behörde keine gesetzliche Verpflichtung die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung, die den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG enthält, zu eigenen Handen zuzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000075.X02Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015