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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauONov OÖ 1946 §37;Rechtssatz
Vorschriften über die Entscheidung von Grundstücken für öffentliche Verkehrsflächen - im Gegensatz zu jenen Vorschriften, die die Abtretung von Straßengrund aus Anlass einer Grundteilung oder Bauführung festsetzen - gehören, auch wenn sie sich in einer Novelle zur Bauordnung finden, nicht zur "Örtlichen Baupolizei" im Sinne des Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG; die Vollziehung dieser Vorschriften ist keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Vorschriften über die Entscheidung von Grundstücken für öffentliche Verkehrsflächen - im Gegensatz zu jenen Vorschriften, die die Abtretung von Straßengrund aus Anlass einer Grundteilung oder Bauführung festsetzen - gehören, auch wenn sie sich in einer Novelle zur Bauordnung finden, nicht zur "Örtlichen Baupolizei" im Sinne des Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG; die Vollziehung dieser Vorschriften ist keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000075.X01Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015