RS Vwgh 1969/6/11 1067/68

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Veröffentlicht am 11.06.1969
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
54/02 Außenhandelsgesetz

Rechtssatz

Die Behörde ist gehalten, bei der in ihr Ermessen gestellten Verhängung der Nebenstrafe des Verfalles gemäß § 9 Außenhandelsgesetz (BGBl 226/1956) die für ihre Entscheidung maßgebenden Gründe in der Bescheidbegründung darzulegen.Die Behörde ist gehalten, bei der in ihr Ermessen gestellten Verhängung der Nebenstrafe des Verfalles gemäß Paragraph 9, Außenhandelsgesetz Bundesgesetzblatt 226 aus 1956,) die für ihre Entscheidung maßgebenden Gründe in der Bescheidbegründung darzulegen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001067.X07

Im RIS seit

11.06.1969

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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