Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AußHG 1956 §9;Rechtssatz
Die Behörde ist gehalten, bei der in ihr Ermessen gestellten Verhängung der Nebenstrafe des Verfalles gemäß § 9 Außenhandelsgesetz (BGBl 226/1956) die für ihre Entscheidung maßgebenden Gründe in der Bescheidbegründung darzulegen.Die Behörde ist gehalten, bei der in ihr Ermessen gestellten Verhängung der Nebenstrafe des Verfalles gemäß Paragraph 9, Außenhandelsgesetz Bundesgesetzblatt 226 aus 1956,) die für ihre Entscheidung maßgebenden Gründe in der Bescheidbegründung darzulegen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001067.X07Im RIS seit
11.06.1969Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016