Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §48;Rechtssatz
Wird die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch bescheidmäßige Festsetzung eines bestimmten zu leistenden Betrages konkretisiert, so liegt ein konstitutiver Bescheid vor, für den die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgebend ist. Die Einspruchsbehörde kann daher den inzwischen durch die 21. Novelle zum ASVG aufgehobenen § 48 ASVG ihrer Entscheidung nicht mehr zugrunde legen. (Hinweis auf E vom 27. November 1968, Zl. 0887/68)Wird die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch bescheidmäßige Festsetzung eines bestimmten zu leistenden Betrages konkretisiert, so liegt ein konstitutiver Bescheid vor, für den die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgebend ist. Die Einspruchsbehörde kann daher den inzwischen durch die 21. Novelle zum ASVG aufgehobenen Paragraph 48, ASVG ihrer Entscheidung nicht mehr zugrunde legen. (Hinweis auf E vom 27. November 1968, Zl. 0887/68)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000108.X01Im RIS seit
25.04.2002