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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Eine Weisung, einem nach den gesetzlichen Bestimmungen unzuständigen Organs als weisungsgebundenes Organ unterstellt zu werden, greift in die Rechte des unterstellten Beamten ein (zur Feststellung der Zulässigkeit einer solchen Weisung an einen Lehrer in Wien ist in erste Instanz der Stadtschulrat für Wien und in zweiter Instanz das BM f U zuständig).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001832.X01Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017