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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs4 idF 1964/305;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 52 Abs 4 hindert nicht, dass eine nach Ablauf von 10 Jahren erhöhte Beschädigtenrente wieder auf ihre ursprüngliche Höhe herabgesetzt werden kann.Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, hindert nicht, dass eine nach Ablauf von 10 Jahren erhöhte Beschädigtenrente wieder auf ihre ursprüngliche Höhe herabgesetzt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967000861.X01Im RIS seit
24.01.2002