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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69;Rechtssatz
Durch den Wiederaufnahmebescheid, mit dem ein ein Straferkenntnis nicht aufhebender Berufungsbescheid einer unzuständigen Behörde beseitigt wurde, kann der Bestrafte nicht in einem Recht verletzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001877.X01Im RIS seit
04.06.2002