RS Vwgh 1969/6/16 0728/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1969
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22 Abs1;
BAO §99 Abs1;
  1. BAO § 99 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  2. BAO § 99 gültig von 26.03.2009 bis 30.11.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. BAO § 99 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982

Beachte

y13825;

Rechtssatz

Die Tatsachen der polizeilichen Meldung oder eines Nachsendeauftrages sind bei der Beurteilung der Frage der Benützung der Wohnung zumindest allein nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung vom Empfänger tatsächlich BEWOHNT wird (Hinweis auf E 5.2.1963, 1399/61; Hinweis auf das Ergehen zu § 22 Abs 1 AVG).Die Tatsachen der polizeilichen Meldung oder eines Nachsendeauftrages sind bei der Beurteilung der Frage der Benützung der Wohnung zumindest allein nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung vom Empfänger tatsächlich BEWOHNT wird (Hinweis auf E 5.2.1963, 1399/61; Hinweis auf das Ergehen zu Paragraph 22, Absatz eins, AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000728.X01

Im RIS seit

16.06.1969
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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