RS Vwgh 1969/6/16 0660/68

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Veröffentlicht am 16.06.1969
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Beachte

Siehe jedoch: 1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 1;

Rechtssatz

Die nach § 82 Abs 1 StVO einer Bewilligungspflicht unterliegende Benützung darf auch dann nicht vor der Erteilung dieser Bewilligung ausgeübt werden, wenn die Partei aus Abs 5 dieser Gesetzesstelle ein Recht auf die Erteilung der behördlichen Bewilligung für sich in Anspruch nimmt.Die nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO einer Bewilligungspflicht unterliegende Benützung darf auch dann nicht vor der Erteilung dieser Bewilligung ausgeübt werden, wenn die Partei aus Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ein Recht auf die Erteilung der behördlichen Bewilligung für sich in Anspruch nimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000660.X01

Im RIS seit

26.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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