RS Vwgh 1969/6/16 0398/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1969
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §92 Abs1;
  1. StVO 1960 § 92 heute
  2. StVO 1960 § 92 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 92 gültig von 01.07.1983 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

§ 92 Abs 2 StVO enthält zwei Tatbilder, nämlich die gröbliche Verunreinigung der Straße und die die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße. Eine gröbliche Verunreinigung von Straßen durch Streuen von Maiskörnern (zwecks Fütterung von Tauben) wird dann vorliegen, wenn eine derartige Menge gestreut wird, dass zahlreiche Körner von den gefütterten Tauben nicht verzehrt werden, liegen bleiben und verschimmeln bzw verfaulen.Paragraph 92, Absatz 2, StVO enthält zwei Tatbilder, nämlich die gröbliche Verunreinigung der Straße und die die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße. Eine gröbliche Verunreinigung von Straßen durch Streuen von Maiskörnern (zwecks Fütterung von Tauben) wird dann vorliegen, wenn eine derartige Menge gestreut wird, dass zahlreiche Körner von den gefütterten Tauben nicht verzehrt werden, liegen bleiben und verschimmeln bzw verfaulen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000398.X01

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten