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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §92 Abs1;Rechtssatz
§ 92 Abs 2 StVO enthält zwei Tatbilder, nämlich die gröbliche Verunreinigung der Straße und die die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße. Eine gröbliche Verunreinigung von Straßen durch Streuen von Maiskörnern (zwecks Fütterung von Tauben) wird dann vorliegen, wenn eine derartige Menge gestreut wird, dass zahlreiche Körner von den gefütterten Tauben nicht verzehrt werden, liegen bleiben und verschimmeln bzw verfaulen.Paragraph 92, Absatz 2, StVO enthält zwei Tatbilder, nämlich die gröbliche Verunreinigung der Straße und die die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße. Eine gröbliche Verunreinigung von Straßen durch Streuen von Maiskörnern (zwecks Fütterung von Tauben) wird dann vorliegen, wenn eine derartige Menge gestreut wird, dass zahlreiche Körner von den gefütterten Tauben nicht verzehrt werden, liegen bleiben und verschimmeln bzw verfaulen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000398.X01Im RIS seit
17.04.2002