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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §58 Abs1;Rechtssatz
Strafbarkeit nach § 58 Abs 1 StVO ist zwar nicht allein deshalb gegeben, weil der Blutalkohol nicht 0,8 Promille erreicht hat, doch liegt eine solche vor, wenn außer dem Blutalkoholbefund noch andere Symptome vorliegen, die auf eine Beeinträchtigung der körperlichen Verfassung schließen lassen (Hinweis E 16.1.1964 1089/62 und E 2.6.1964 290/64).Strafbarkeit nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO ist zwar nicht allein deshalb gegeben, weil der Blutalkohol nicht 0,8 Promille erreicht hat, doch liegt eine solche vor, wenn außer dem Blutalkoholbefund noch andere Symptome vorliegen, die auf eine Beeinträchtigung der körperlichen Verfassung schließen lassen (Hinweis E 16.1.1964 1089/62 und E 2.6.1964 290/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000312.X02Im RIS seit
10.04.2002