RS Vwgh 1969/6/16 0064/68

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Veröffentlicht am 16.06.1969
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Index

16/01 Medien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

PresseG §9;
StVO 1960 §82 Abs1;
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Die Norm des § 82 StVO hat den Vertrieb von Druckschriften nicht zum Gegenstand. Sie dient dem Schutz eines von der Meinungsfreiheit verschiedenen Rechtsgutes. Wenn daher Verkaufseinrichtungen für Zeitungen auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne vorherige Bewilligung der Behörde aufgestellt werden, so ist eine Bestrafung nach der StVO nicht ein Verstoß gegen § 9 Pressegesetz (Hinweis E VfGH vom 30.11.1967, B 300/67). Die an eine behördliche Bewilligung gebundene Benützung von Straßen darf nicht schon vor der Erteilung der Bewilligung ausgeübt werden.Die Norm des Paragraph 82, StVO hat den Vertrieb von Druckschriften nicht zum Gegenstand. Sie dient dem Schutz eines von der Meinungsfreiheit verschiedenen Rechtsgutes. Wenn daher Verkaufseinrichtungen für Zeitungen auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne vorherige Bewilligung der Behörde aufgestellt werden, so ist eine Bestrafung nach der StVO nicht ein Verstoß gegen Paragraph 9, Pressegesetz (Hinweis E VfGH vom 30.11.1967, B 300/67). Die an eine behördliche Bewilligung gebundene Benützung von Straßen darf nicht schon vor der Erteilung der Bewilligung ausgeübt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000064.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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