RS Vwgh 1969/6/18 0068/67

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Veröffentlicht am 18.06.1969
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1859 §18 Abs3;

Rechtssatz

Ein Bedarf verneinender Bescheid ist nicht deshalb a priori mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, weil in anderen, später entschiedenen Fällen die Bedarfsfrage - möglicherweise rechtswidrig - gegenteilig entschieden worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967000068.X04

Im RIS seit

07.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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