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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Ein Bedarf verneinender Bescheid ist nicht deshalb a priori mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, weil in anderen, später entschiedenen Fällen die Bedarfsfrage - möglicherweise rechtswidrig - gegenteilig entschieden worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967000068.X04Im RIS seit
07.12.2001