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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
y25739;Rechtssatz
Hat sich die Behörde bei Vorliegen mehrere Bewerber um eine Konzession für ein Autotaxigewerbe, aber nur teilweise anzunehmenden Bedarfes nach Leistungen dieses Gewerbes bei der Auswahl unter diesen Bewerbern zum Nachteil des nicht mehr zum Zuge gekommenen Antragstellers von unsachlichen oder sonstigen, dem Sinn des Gesetzes (Art 130 Abs 2 B-VG) widersprechenden Erwägungen leiten lassen, dann liegt ein Ermessensmißbrauch und eine inhaltiche Rechtswidrigkeit des die angestrebte Konzession dieses Bewerbers versagenden Bescheides vor.Hat sich die Behörde bei Vorliegen mehrere Bewerber um eine Konzession für ein Autotaxigewerbe, aber nur teilweise anzunehmenden Bedarfes nach Leistungen dieses Gewerbes bei der Auswahl unter diesen Bewerbern zum Nachteil des nicht mehr zum Zuge gekommenen Antragstellers von unsachlichen oder sonstigen, dem Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) widersprechenden Erwägungen leiten lassen, dann liegt ein Ermessensmißbrauch und eine inhaltiche Rechtswidrigkeit des die angestrebte Konzession dieses Bewerbers versagenden Bescheides vor.
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E 18.6.1969, 68/67 #2 VwSlg 7602 A/1969
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967000068.X02Im RIS seit
07.12.2001