RS Vwgh 1969/6/19 1500/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1969
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0446/54 E 17. Februar 1956 RS 3

Stammrechtssatz

Hat der Betroffene eine Rücksichtnahme auf die aus dem ersten Gebrechen entstandenen Hemmungen unterlassen, so hat nicht mehr das ursprüngliche Gebrechen sondern die Unterlassung die Schädigung im WESENTLICHEN herbeigeführt.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Mittelbare Dienstbeschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001500.X03

Im RIS seit

29.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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