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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs4;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 52 Abs 3 erster Satz KOVG ist auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen eine Neubemessung der Zusatzrente deshalb erforderlich wurde, weil auf Grund der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 258/1967 geschaffenen Neuregelung der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs 4 und 5 KOVG) eine Änderung in der Höhe des für die Bemessung der Zusatzrente zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Einkommens eingetreten ist. (Hinweis auf E vom 8.2.1968, Zl. 1752/67)Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, erster Satz KOVG ist auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen eine Neubemessung der Zusatzrente deshalb erforderlich wurde, weil auf Grund der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967, geschaffenen Neuregelung der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 13, Absatz 4 und 5 KOVG) eine Änderung in der Höhe des für die Bemessung der Zusatzrente zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Einkommens eingetreten ist. (Hinweis auf E vom 8.2.1968, Zl. 1752/67)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000035.X01Im RIS seit
26.04.2002