Index
L10105 Stadtrecht SalzburgNorm
AVG §71 Abs4;Rechtssatz
Aus der Tatsache, daß gemäß § 77 Abs 2 lit a erster Satz des Salzburger Stadtrechtes 1966 eine Vorstellung auch beim Magistrat eingebracht werden kann ergibt sich keine Zuständigkeit der Bauberufungskommission der Stadt Salzburg, aus Anlaß einer Vorstellung darüber zu entscheiden, ob dem gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Vorstellungsfrist - aus welchem Grunde immer -Aus der Tatsache, daß gemäß Paragraph 77, Absatz 2, Litera a, erster Satz des Salzburger Stadtrechtes 1966 eine Vorstellung auch beim Magistrat eingebracht werden kann ergibt sich keine Zuständigkeit der Bauberufungskommission der Stadt Salzburg, aus Anlaß einer Vorstellung darüber zu entscheiden, ob dem gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Vorstellungsfrist - aus welchem Grunde immer -
stattgegeben wird oder nicht. Zur Entscheidung über einen solchen Antrag ist ausschließlich die Salzburger Landesregierung zuständig. Der Stadtgemeinde Salzburg kommt auch im Verfahren über die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Vorstellungsfrist nur Parteistellung, allenfalls das Recht, gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung Beschwerde an den VwGH oder VfGH zu erheben, zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001645.X04Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010