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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs4;Rechtssatz
In allen Angelegenheiten des Aufsichtsrechtes über die Gemeinden im Sinne des Art 119a B-VG sind - ohne Rücksicht darauf, wo die Anträge auf Handhabung des Aufsichtsrechtes einzubringen sind - ausschließlich die staatlichen Verwaltungsbehörden zuständig, sowohl über die "Vorstellung" als auch über allfällige damit im Zusammenhang stehende verfahrensrechtliche Vorfragen, wie etwa Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des (Vorstellungsverfahrens) Verfahrens etc, zu entscheiden.In allen Angelegenheiten des Aufsichtsrechtes über die Gemeinden im Sinne des Artikel 119 a, B-VG sind - ohne Rücksicht darauf, wo die Anträge auf Handhabung des Aufsichtsrechtes einzubringen sind - ausschließlich die staatlichen Verwaltungsbehörden zuständig, sowohl über die "Vorstellung" als auch über allfällige damit im Zusammenhang stehende verfahrensrechtliche Vorfragen, wie etwa Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des (Vorstellungsverfahrens) Verfahrens etc, zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001645.X03Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010