Index
L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
B-VG Art119a Abs3;Rechtssatz
Durch Art 119a Abs 9 (Parteistellung der Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren und Beschwerderecht an VwGH und VfGH) und Art 119a Abs 3 letzter Halbsatz B-VG, wonach das Aufsichtsrecht von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben ist, ist der Gemeinde verwehrt, durch ihre Organe im Rahmen des Vorstellungsverfahrens aus welchen Gründen und in welcher Form immer als Behörde zu entscheiden.Durch Artikel 119 a, Absatz 9, (Parteistellung der Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren und Beschwerderecht an VwGH und VfGH) und Artikel 119 a, Absatz 3, letzter Halbsatz B-VG, wonach das Aufsichtsrecht von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben ist, ist der Gemeinde verwehrt, durch ihre Organe im Rahmen des Vorstellungsverfahrens aus welchen Gründen und in welcher Form immer als Behörde zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001645.X02Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010