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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die B-VG Nov 1962 hat grundsätzlich auf das AVG 1950 - abgesehen von § 68 - keine solche Auswirkung gehabt, die dahin gedeutet werden müßte, daß das AVG 1950 als auch für die Landesvollziehung (Art 15 B-VG) zufolge Art 11 B-VG verbindliche Verfahrensvorschrift untergegangen wäre. Es ist daher als weitergeltend anzusehen (Hinweis E VfGH 16.10.1967, B 30/67, B 31/67).Die B-VG Nov 1962 hat grundsätzlich auf das AVG 1950 - abgesehen von Paragraph 68, - keine solche Auswirkung gehabt, die dahin gedeutet werden müßte, daß das AVG 1950 als auch für die Landesvollziehung (Artikel 15, B-VG) zufolge Artikel 11, B-VG verbindliche Verfahrensvorschrift untergegangen wäre. Es ist daher als weitergeltend anzusehen (Hinweis E VfGH 16.10.1967, B 30/67, B 31/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001645.X01Im RIS seit
21.03.2002Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010