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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Nur diejenigen Personen trifft, falls nicht der im § 4 Abs 5 zweiter Satz gegeben Fall vorliegt, die Anzeigepflicht, deren Verhalten am Unfallort in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Verkehrsunfall steht.Nur diejenigen Personen trifft, falls nicht der im Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz gegeben Fall vorliegt, die Anzeigepflicht, deren Verhalten am Unfallort in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Verkehrsunfall steht.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001648.X01Im RIS seit
05.02.2002