RS Vwgh 1969/6/23 1395/67

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Veröffentlicht am 23.06.1969
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Durch die beispielsweise Aufzählung "zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Erbung" im § 82 Abs 1 StVO wollte der Gesetzgeber klarlegen, für welche Art von Benützung der Straßen er eine Bewilligungspflicht angeordnet wissen wollte, nämlich vor allem für die Ausübung eines Gewerbes, für Reklame usw, wobei der Begriff "Werbung" heute gemeinhin im wirtschaftlichen Sinn verstanden werden müsse (hier: Verteilung von Flugzetteln; Hinweis E 15.3.1965, 1210/64).Durch die beispielsweise Aufzählung "zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Erbung" im Paragraph 82, Absatz eins, StVO wollte der Gesetzgeber klarlegen, für welche Art von Benützung der Straßen er eine Bewilligungspflicht angeordnet wissen wollte, nämlich vor allem für die Ausübung eines Gewerbes, für Reklame usw, wobei der Begriff "Werbung" heute gemeinhin im wirtschaftlichen Sinn verstanden werden müsse (hier: Verteilung von Flugzetteln; Hinweis E 15.3.1965, 1210/64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967001395.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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