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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Durch die beispielsweise Aufzählung "zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Erbung" im § 82 Abs 1 StVO wollte der Gesetzgeber klarlegen, für welche Art von Benützung der Straßen er eine Bewilligungspflicht angeordnet wissen wollte, nämlich vor allem für die Ausübung eines Gewerbes, für Reklame usw, wobei der Begriff "Werbung" heute gemeinhin im wirtschaftlichen Sinn verstanden werden müsse (hier: Verteilung von Flugzetteln; Hinweis E 15.3.1965, 1210/64).Durch die beispielsweise Aufzählung "zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Erbung" im Paragraph 82, Absatz eins, StVO wollte der Gesetzgeber klarlegen, für welche Art von Benützung der Straßen er eine Bewilligungspflicht angeordnet wissen wollte, nämlich vor allem für die Ausübung eines Gewerbes, für Reklame usw, wobei der Begriff "Werbung" heute gemeinhin im wirtschaftlichen Sinn verstanden werden müsse (hier: Verteilung von Flugzetteln; Hinweis E 15.3.1965, 1210/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967001395.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013