TE Vwgh Erkenntnis 1969/6/23 1395/67

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Veröffentlicht am 23.06.1969
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Chamraht und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Riedel als Richter, im Beisein der Schriftführer Administrationsrat Dohnal und Bezirksrichter Dr. Gerhard, über die Beschwerde des KH in W, vertreten durch Dr. Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien I, Singerstraße 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Juni 1967, Zl. MA 70-IX/H 103/67/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Chamraht und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Riedel als Richter, im Beisein der Schriftführer Administrationsrat Dohnal und Bezirksrichter Dr. Gerhard, über die Beschwerde des KH in W, vertreten durch Dr. Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Singerstraße 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Juni 1967, Zl. MA 70-IX/H 103/67/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Einspruches des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes für den 20. Bezirk vom 21. Dezember 1966 erkannte dieselbe Behörde mit Straferkenntnis vom 4. April 1967 den Beschwerdeführer abermals schuldig, am 6. Dezember 1966 in der Zeit von 6,10 bis 8,30 Uhr in Wien 3, Marokkanergasse, vor der Polizeikaserne, Flugzettel, und zwar eine Sonderausgabe der periodischen Druckschrift "XY" unentgeltlich verteilt, ohne im Besitze der hiezu erforderlichen Bewilligung zu sein, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 82 Abs. 1 dieses Gesetzes begangen zu haben. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d leg. cit. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe von 12 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der im Spruch angeführte Sachverhalt feststehe. Während der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Bestimmung des § 9 des Preßgesetzes die Meinung vertrete, daß weder für die entgeltliche noch unentgeltliche Abgabe von periodischen Druckschriften bzw. Sonderausgaben eine Bewilligung im Sinne der oben angeführten Bestimmung der Straßenverkehrsordnung erforderlich sei, vertrete die Behörde in Übereinstimmung mit dem Preßbüro der Bundespolizeidirektion Wien die Ansicht, daß nur die entgeltliche Abgabe von periodischen Druckschriften bzw. deren Sonderausgaben auf Straßen unter die Begünstigung des § 9 Preßgesetzes falle. Da im übrigen das Verteilen von Druckschriften, in denen der Präsident der Bundespolizeidirektion Wien sowie ein leitender Polizeibeamter angegriffen werden, sehr wohl geeignet sei, eine Menschenansammlung auf der Straße herbeizuführen und überdies in der bereits mehrmals genannten Sonderausgabe des "XY" eine Wertung enthalten sei, sei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tätigkeit den Bestimmungen des § 82 Abs. 1 StVO zu unterstellen und somit wie im Spruche zu entscheiden gewesen.Auf Grund des Einspruches des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes für den 20. Bezirk vom 21. Dezember 1966 erkannte dieselbe Behörde mit Straferkenntnis vom 4. April 1967 den Beschwerdeführer abermals schuldig, am 6. Dezember 1966 in der Zeit von 6,10 bis 8,30 Uhr in Wien 3, Marokkanergasse, vor der Polizeikaserne, Flugzettel, und zwar eine Sonderausgabe der periodischen Druckschrift "XY" unentgeltlich verteilt, ohne im Besitze der hiezu erforderlichen Bewilligung zu sein, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159 (StVO), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, dieses Gesetzes begangen zu haben. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, leg. cit. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe von 12 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der im Spruch angeführte Sachverhalt feststehe. Während der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Bestimmung des Paragraph 9, des Preßgesetzes die Meinung vertrete, daß weder für die entgeltliche noch unentgeltliche Abgabe von periodischen Druckschriften bzw. Sonderausgaben eine Bewilligung im Sinne der oben angeführten Bestimmung der Straßenverkehrsordnung erforderlich sei, vertrete die Behörde in Übereinstimmung mit dem Preßbüro der Bundespolizeidirektion Wien die Ansicht, daß nur die entgeltliche Abgabe von periodischen Druckschriften bzw. deren Sonderausgaben auf Straßen unter die Begünstigung des Paragraph 9, Preßgesetzes falle. Da im übrigen das Verteilen von Druckschriften, in denen der Präsident der Bundespolizeidirektion Wien sowie ein leitender Polizeibeamter angegriffen werden, sehr wohl geeignet sei, eine Menschenansammlung auf der Straße herbeizuführen und überdies in der bereits mehrmals genannten Sonderausgabe des "XY" eine Wertung enthalten sei, sei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tätigkeit den Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz eins, StVO zu unterstellen und somit wie im Spruche zu entscheiden gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen wieder aus, daß die Begünstigung des § 9 Preßgesetz für jede Verbreitung von periodischen Druckschriften gelte, sowohl für die entgeltliche als auch für die unentgeltliche. Für die Behauptung im angefochtenen Bescheid, die Verteilung von derartigen Druckschriften sei sehr wohl geeignet, eine Menschenansammlung auf der Straße herbeizuführen, fehle jede weitere Begründung. Feststehe, daß keine Menschenansammlung oder eine sonstige Störung der Ordnung erfolgt sei.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen wieder aus, daß die Begünstigung des Paragraph 9, Preßgesetz für jede Verbreitung von periodischen Druckschriften gelte, sowohl für die entgeltliche als auch für die unentgeltliche. Für die Behauptung im angefochtenen Bescheid, die Verteilung von derartigen Druckschriften sei sehr wohl geeignet, eine Menschenansammlung auf der Straße herbeizuführen, fehle jede weitere Begründung. Feststehe, daß keine Menschenansammlung oder eine sonstige Störung der Ordnung erfolgt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis. Sie begründete den Bescheid im wesentlichen damit, daß sie der Auffassung der Erstbehörde, daß das Verteilen der Druckschrift auf der Straße geeignet gewesen sei, eine Menschenansammlung hervorzurufen, nicht folgen könne. Wohl aber müsse bedacht werden, daß die in der Vorschrift des § 82 Abs. 1 StVO angeführten gewerblichen Tätigkeiten und die Werbung nur demonstrativ zu verstehen seien. Dem vorliegenden Druckwerk komme im Hinblick auf den umrandeten Teil auf der Rückseite desselben mit dem Text "Kollegen! Kauft unsere Zeitung! Werdet Mitglied unserer Arbeitsgemeinschaft!" ein Werbecharakter zu, wodurch erwiesen sei, daß diese Druckschrift auch der Werbung diene. In einem solchen Fall aber sei bei noch dazu unentgeltlichem Verteilen dieses Druckwerkes eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich. Eine solche Bewilligung habe der Beschwerdeführer zugegebenermaßen nicht gehabt. Die angelastete Verwaltungsübertretung sei sohin durch die Ausführungen im Akt, und zwar unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, selbst bewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis. Sie begründete den Bescheid im wesentlichen damit, daß sie der Auffassung der Erstbehörde, daß das Verteilen der Druckschrift auf der Straße geeignet gewesen sei, eine Menschenansammlung hervorzurufen, nicht folgen könne. Wohl aber müsse bedacht werden, daß die in der Vorschrift des Paragraph 82, Absatz eins, StVO angeführten gewerblichen Tätigkeiten und die Werbung nur demonstrativ zu verstehen seien. Dem vorliegenden Druckwerk komme im Hinblick auf den umrandeten Teil auf der Rückseite desselben mit dem Text "Kollegen! Kauft unsere Zeitung! Werdet Mitglied unserer Arbeitsgemeinschaft!" ein Werbecharakter zu, wodurch erwiesen sei, daß diese Druckschrift auch der Werbung diene. In einem solchen Fall aber sei bei noch dazu unentgeltlichem Verteilen dieses Druckwerkes eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich. Eine solche Bewilligung habe der Beschwerdeführer zugegebenermaßen nicht gehabt. Die angelastete Verwaltungsübertretung sei sohin durch die Ausführungen im Akt, und zwar unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, selbst bewiesen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes durch rechtswidrige Anwendung des § 82 Abs. 1 StVO im Zusammenhang mit § 9 Preßgesetz geltend macht.Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes durch rechtswidrige Anwendung des Paragraph 82, Absatz eins, StVO im Zusammenhang mit Paragraph 9, Preßgesetz geltend macht.

Schon die Rechtsrüge ist begründet.

Gemäß § 82 Abs. 1 erster Satz StVO ist für die Benützung von Straßen hinsichtlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Bestimmung bereits eingehend auseinandergesetzt und in seinem Erkenntnis vom 15. März 1965, Zl. 1210/64 zum Ausdruck gebracht, daß durch die beispielsweise Aufzählung "zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung" der Gesetzgeber klarlegen wollte, für welche Art von Benützung der Straßen er eine Bewilligungspflicht angeordnet wissen wollte, nämlich vor allem für die Ausübung eines Gewerbes, für Reklame usw., wobei der Begriff "Werbung" heute gemeinhin im wirtschaftlichen Sinne verstanden werde. Er befaßte sich dann mit der grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung und kam zu dem Ergebnis, daß diese nicht zum Ziele führe, vielmehr sei der Sinn, des Gesetzes maßgebend. Gegenstand der Straßenverkehrsordnung sei die Straßenpolizei. Nach herrschender Lehre verstehe man unter Straßenpolizei die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen. Unter diesem Gesichtspunkt finde daher die Auslegung des § 82 Abs. 1 StVO ihre Schranken dort, wo die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen aufhöre. Demnach falle unter die Bewilligungspflicht nach der genannten Gesetzesstelle die Anbringung von in die Straße hineinragenden Gegenständen, z.B. Vorlagestufen, die Errichtung von Litfaßsäulen, die Errichtung von Verkaufsständen, nicht aber z.B. das Fahren einzelner oder einer geringen Zahl von Werbefahrzeugen. Im vorliegenden Fall hat nun der Techniker KH in der Marokkanergasse vor der Kaserne Flugzettel, und zwar eine Sonderausgabe der periodischen Druckschrift "XY", unentgeltlich verteilt. Es kann nicht nach der Straßenverkehrsordnung, wie die belangte Behörde vermeint, darauf ankommen, ob es sich im Sinne des Preßgesetzes um eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung einer Druckschrift handelt, sondern wohl nur darauf, ob eine Tätigkeit vorliegt, die im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO bewilligungspflichtig ist. Im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO ist aber eine Bewilligung nur dann erforderlich, wenn die Straße zu gewerblicher Tätigkeit und zur Werbung benützt wird, oder die Tätigkeit geeignet ist, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern zu beeinträchtigen, gleichgültig aus welchen Gründen diese Menschenansammlung herbeigeführt oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen beeinträchtigt wird. Der Gesetzgeber zählt in dieser Bestimmung Tätigkeiten beispielsweise auf und nennt darunter auch die Werbung. Diesen Begriff, der in der Straßenverkehrsordnung nicht näher festgelegt und umschrieben wird, will der Gerichtshof in seinem oben angeführten Erkenntnis im wirtschaftlichen Sinne verstanden wissen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Verteilung der Flugzettel nicht um eine solche Werbung, sondern steht vielmehr die politische Beeinflussung und die Erreichung eines politischen Zweckes im Vordergrund. Diese Schrift diente sohin der politischen Propaganda, wobei auch die auf der Rückseite derselben im umrahmten Teil aufscheinende Mitteilung "Kollegen! Kauft unsere Zeitung! Werde Mitglied unserer Arbeitsgemeinschaft" nicht anders zu verstehen ist. Daß durch die Verteilung dieser Flugzettel Menschenansammlungen auf der Straße herbeigeführt oder Fahrzeuglenker in ihrer Aufmerksamkeit beeinträchtigt wurden, werde nicht einmal behauptet. Damit war im vorliegenden Fall eine Bewilligung im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO nicht erforderlich. Wie weit die Verbreitung dieses Flugblattes etwa nach den Vorschriften des Preßgesetzes zulässig oder unzulässig gewesen ist, war hier nicht zu untersuchen.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz StVO ist für die Benützung von Straßen hinsichtlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Bestimmung bereits eingehend auseinandergesetzt und in seinem Erkenntnis vom 15. März 1965, Zl. 1210/64 zum Ausdruck gebracht, daß durch die beispielsweise Aufzählung "zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung" der Gesetzgeber klarlegen wollte, für welche Art von Benützung der Straßen er eine Bewilligungspflicht angeordnet wissen wollte, nämlich vor allem für die Ausübung eines Gewerbes, für Reklame usw., wobei der Begriff "Werbung" heute gemeinhin im wirtschaftlichen Sinne verstanden werde. Er befaßte sich dann mit der grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung und kam zu dem Ergebnis, daß diese nicht zum Ziele führe, vielmehr sei der Sinn, des Gesetzes maßgebend. Gegenstand der Straßenverkehrsordnung sei die Straßenpolizei. Nach herrschender Lehre verstehe man unter Straßenpolizei die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen. Unter diesem Gesichtspunkt finde daher die Auslegung des Paragraph 82, Absatz eins, StVO ihre Schranken dort, wo die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen aufhöre. Demnach falle unter die Bewilligungspflicht nach der genannten Gesetzesstelle die Anbringung von in die Straße hineinragenden Gegenständen, z.B. Vorlagestufen, die Errichtung von Litfaßsäulen, die Errichtung von Verkaufsständen, nicht aber z.B. das Fahren einzelner oder einer geringen Zahl von Werbefahrzeugen. Im vorliegenden Fall hat nun der Techniker KH in der Marokkanergasse vor der Kaserne Flugzettel, und zwar eine Sonderausgabe der periodischen Druckschrift "XY", unentgeltlich verteilt. Es kann nicht nach der Straßenverkehrsordnung, wie die belangte Behörde vermeint, darauf ankommen, ob es sich im Sinne des Preßgesetzes um eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung einer Druckschrift handelt, sondern wohl nur darauf, ob eine Tätigkeit vorliegt, die im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, StVO bewilligungspflichtig ist. Im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, StVO ist aber eine Bewilligung nur dann erforderlich, wenn die Straße zu gewerblicher Tätigkeit und zur Werbung benützt wird, oder die Tätigkeit geeignet ist, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern zu beeinträchtigen, gleichgültig aus welchen Gründen diese Menschenansammlung herbeigeführt oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen beeinträchtigt wird. Der Gesetzgeber zählt in dieser Bestimmung Tätigkeiten beispielsweise auf und nennt darunter auch die Werbung. Diesen Begriff, der in der Straßenverkehrsordnung nicht näher festgelegt und umschrieben wird, will der Gerichtshof in seinem oben angeführten Erkenntnis im wirtschaftlichen Sinne verstanden wissen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Verteilung der Flugzettel nicht um eine solche Werbung, sondern steht vielmehr die politische Beeinflussung und die Erreichung eines politischen Zweckes im Vordergrund. Diese Schrift diente sohin der politischen Propaganda, wobei auch die auf der Rückseite derselben im umrahmten Teil aufscheinende Mitteilung "Kollegen! Kauft unsere Zeitung! Werde Mitglied unserer Arbeitsgemeinschaft" nicht anders zu verstehen ist. Daß durch die Verteilung dieser Flugzettel Menschenansammlungen auf der Straße herbeigeführt oder Fahrzeuglenker in ihrer Aufmerksamkeit beeinträchtigt wurden, werde nicht einmal behauptet. Damit war im vorliegenden Fall eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, StVO nicht erforderlich. Wie weit die Verbreitung dieses Flugblattes etwa nach den Vorschriften des Preßgesetzes zulässig oder unzulässig gewesen ist, war hier nicht zu untersuchen.

Da die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid eine unrichtige Rechtsansicht zugrunde gelegt hat, war dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965. Das Kostenmehrbegehren war als im Gesetz nicht gedeckt abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG 1965. Das Kostenmehrbegehren war als im Gesetz nicht gedeckt abzuweisen.

Wien, am 23. Juni 1969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967001395.X00

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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