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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
y30021;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1969/02/12 1684/67 3Stammrechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren ist die Berufungsbehörde berechtigt, bei Identität der Sache das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand zu unterstellen als die erste Instanz. Die Berufungsbehörde ist also nicht gehalten, in einem solchen Fall das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Wenn die erste Verfolgungshandlung innerhalb von drei Monaten nach Begehung der Tat gesetzt wurde, dann steht auch bei anderer rechtlicher Beurteilung der Tat durch die Berufungsbehörde der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten Verjährung nicht entgegen.
Schlagworte
Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000206.X01Im RIS seit
24.06.1969