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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Wird einem Bundesministerium aus dem Grunde des § 36 Abs 3 VwGG 1965 eine Ausfertigung der Beschwerde unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist übermittelt, so kommt diesem Ministerium, welches nicht gemäß § 22 legcit an Stelle der belangten Behörde in das Verfahren vor dem VwGH eintritt, nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei zu. Dem Ministerium steht für eine erstattete Gegenschrift daher niemals Anspruch auf Zuerkennung eines Aufwandersatzes zu.Wird einem Bundesministerium aus dem Grunde des Paragraph 36, Absatz 3, VwGG 1965 eine Ausfertigung der Beschwerde unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist übermittelt, so kommt diesem Ministerium, welches nicht gemäß Paragraph 22, legcit an Stelle der belangten Behörde in das Verfahren vor dem VwGH eintritt, nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei zu. Dem Ministerium steht für eine erstattete Gegenschrift daher niemals Anspruch auf Zuerkennung eines Aufwandersatzes zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001671.X02Im RIS seit
07.05.2002