TE Vwgh Erkenntnis 1969/6/25 1258/68

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Veröffentlicht am 25.06.1969
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §410 Z7;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §54 Abs1 idF 1960/294;
ASVG §68 Abs1;
AVG §56;
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 54 heute
  2. ASVG § 54 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 54 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. ASVG § 54 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. ASVG § 54 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. ASVG § 54 gültig von 01.06.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2003
  7. ASVG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  9. ASVG § 54 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Mathis, Dr. Härtel, Dr. Raschauer und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Magistratskommissär Dr. Macho, über die Beschwerde des Ing. HD in T, vertreten durch Dr. Anton Eichinger in Leoben, Josef Graf-Gasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Juli 1968, Zl. 5-226 Di 3/8-1968 (mitbeteiligte Parteien: Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Graz, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien, Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien und Landesarbeitsamt Steiermark in Graz), betreffend Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte erließ einen an den Beschwerdeführer - einen Baumeister - adressierten, mit 15. Dezember 1966 datierten Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Gemäß §§ 48, 49 Abs. 2, 54 und 68 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. 9. 1955 (ASVG, BGBl. Nr. 189/55) in der geltenden Fassung sowie gemäß § 62 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 (AlVG, BGBl. Nr. 199/58) wird entschieden, dass"Gemäß Paragraphen 48, 49, Absatz 2, 54 und 68 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. 9. 1955 (ASVG, BGBl. Nr. 189/55) in der geltenden Fassung sowie gemäß Paragraph 62, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 (AlVG, BGBl. Nr. 199/58) wird entschieden, dass

1.) die Sonderbeiträge für die in der Beitragsnachberechnung vom 11. 11. 1966 (Auszug aus der Beitragsnachberechnung vom 30. 7. 1966) namentlich angeführten Dienstnehmer nach dem im Zeitpunkt der Nachberechnung gültigen kollektivvertraglichen Ausmaß zu entrichten sind;

2.) das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachentrichtung von Sonderbeiträgen, die vor dem Juni 1964 fällig geworden sind, noch nicht verjährt ist. Sie sind daher verpflichtet, die nachberechneten Sonderbeiträge von

S  21.873,--

an die Kasse zu entrichten."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer einen Einspruch, in welchem er einwendete, dass die Anwendung der Bestimmung des § 48 ASVG im vorliegenden Fall unzulässig sei und bei einer Reihe von namentlich genannten Dienstnehmern bei der Nachberechnung anstatt vom Stundenlohn von S 9,75 vom Stundenverdienst (S 9,75 + S 1,75 Zulage) ausgegangen worden sei; weiters habe die Krankenkasse zu Unrecht bei jenen Lehrlingen, die im Laufe eines Jahres die Lehrzeit beendet gehabt hätten, die Weihnachtsremuneration nach dem im Zeitpunkt der Fälligkeit gebührenden Lohn (also nach dem Gehilfenlohn) berechnet, anstatt diesen Lohn nur für jene Zeit heranzuziehen, in welcher der betreffende Dienstnehmer tatsächlich Gehilfe gewesen sei, und für die übrigen Monate die Höhe der Weihnachtsremuneration auf der Basis der Lehrlingsentschädigung zu ermitteln. Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid dem Einspruch keine Folge, bestätigte den von der Krankenkasse erlassenen Bescheid und stellte zugleich fest, dass die Sonderbeiträge unter Bedachtnahme auf § 48 ASVG nachzuentrichten seien. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1967, Zl. 933/67, aus dem sich - im Gegensatz zu der im Einspruch vertretenen Rechtsanschauung - ergebe, dass der § 48 ASVG auch bei Nachzahlung von Sonderbeiträgen anzuwenden sei. Weiters legte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Einvernahme von "sechs Dienstnehmern" des Beschwerdeführers "stellvertretend für die übrigen" dar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Löhne durch die Außerachtlassung der von ihm gewährten Zulagen unrichtig gemeldet habe, weil zwar die Dienstnehmer die vom Beschwerdeführer geleisteten über den kollektivvertraglichen Stundenlohn hinausgehenden Beträge als Leistungszulagen bzw. als Prämien bezeichnet hätten, in Wahrheit jedoch hier höhere Löhne als Überzahlung, wie sie im Baugewerbe wegen des Arbeitskräftemangels als allgemein üblich angesehen werden müssten, geleistet worden seien. Schließlich führte die belangte Behörde zu der Frage, ob für Lehrlinge in jenen Jahren, in denen sie Gehilfen geworden seien, die Weihnachtsremuneration ausschließlich nach dem Gehilfenlohn - entsprechend der Anschauung der Krankenkasse - oder aber aliquot nach der Lehrlingsentschädigung und nach dem Gehilfenlohn - entsprechend der Anschauung des Beschwerdeführers - zu berechnen sei, aus, dass nach § 12 des Kollektivvertrages für das Baugewerbe Arbeitnehmer nach zweimonatiger Zugehörigkeit zum gleichen Betrieb ein Weihnachtsgeld für während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr geleistete 48 Stunden, bei verkürzter Arbeitszeit für geleistete 40 Stunden erhielten. Da jedoch im Sinne des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 10. November 1953, Zl. 4 Ob 162/53, und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1949, Zl. 1214/48, das Lehrverhältnis ein Dienstverhältnis sei, müsse unter Dienstzeit des Dienstnehmers (Lehrling) nicht nur die Zeit, die er nach Beendigung seiner Lehrzeit als Geselle im Betrieb verbracht habe, sondern auch die Lehrzeit selbst verstanden werden und es komme daher dem Lehrling, der während des Dienstverhältnisses seine Lehrzeit beendet habe, die Weihnachtsremuneration in gleicher Höhe wie den anderen Arbeitnehmern zu.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer einen Einspruch, in welchem er einwendete, dass die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 48, ASVG im vorliegenden Fall unzulässig sei und bei einer Reihe von namentlich genannten Dienstnehmern bei der Nachberechnung anstatt vom Stundenlohn von S 9,75 vom Stundenverdienst (S 9,75 + S 1,75 Zulage) ausgegangen worden sei; weiters habe die Krankenkasse zu Unrecht bei jenen Lehrlingen, die im Laufe eines Jahres die Lehrzeit beendet gehabt hätten, die Weihnachtsremuneration nach dem im Zeitpunkt der Fälligkeit gebührenden Lohn (also nach dem Gehilfenlohn) berechnet, anstatt diesen Lohn nur für jene Zeit heranzuziehen, in welcher der betreffende Dienstnehmer tatsächlich Gehilfe gewesen sei, und für die übrigen Monate die Höhe der Weihnachtsremuneration auf der Basis der Lehrlingsentschädigung zu ermitteln. Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid dem Einspruch keine Folge, bestätigte den von der Krankenkasse erlassenen Bescheid und stellte zugleich fest, dass die Sonderbeiträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 48, ASVG nachzuentrichten seien. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1967, Zl. 933/67, aus dem sich - im Gegensatz zu der im Einspruch vertretenen Rechtsanschauung - ergebe, dass der Paragraph 48, ASVG auch bei Nachzahlung von Sonderbeiträgen anzuwenden sei. Weiters legte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Einvernahme von "sechs Dienstnehmern" des Beschwerdeführers "stellvertretend für die übrigen" dar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Löhne durch die Außerachtlassung der von ihm gewährten Zulagen unrichtig gemeldet habe, weil zwar die Dienstnehmer die vom Beschwerdeführer geleisteten über den kollektivvertraglichen Stundenlohn hinausgehenden Beträge als Leistungszulagen bzw. als Prämien bezeichnet hätten, in Wahrheit jedoch hier höhere Löhne als Überzahlung, wie sie im Baugewerbe wegen des Arbeitskräftemangels als allgemein üblich angesehen werden müssten, geleistet worden seien. Schließlich führte die belangte Behörde zu der Frage, ob für Lehrlinge in jenen Jahren, in denen sie Gehilfen geworden seien, die Weihnachtsremuneration ausschließlich nach dem Gehilfenlohn - entsprechend der Anschauung der Krankenkasse - oder aber aliquot nach der Lehrlingsentschädigung und nach dem Gehilfenlohn - entsprechend der Anschauung des Beschwerdeführers - zu berechnen sei, aus, dass nach Paragraph 12, des Kollektivvertrages für das Baugewerbe Arbeitnehmer nach zweimonatiger Zugehörigkeit zum gleichen Betrieb ein Weihnachtsgeld für während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr geleistete 48 Stunden, bei verkürzter Arbeitszeit für geleistete 40 Stunden erhielten. Da jedoch im Sinne des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 10. November 1953, Zl. 4 Ob 162/53, und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1949, Zl. 1214/48, das Lehrverhältnis ein Dienstverhältnis sei, müsse unter Dienstzeit des Dienstnehmers (Lehrling) nicht nur die Zeit, die er nach Beendigung seiner Lehrzeit als Geselle im Betrieb verbracht habe, sondern auch die Lehrzeit selbst verstanden werden und es komme daher dem Lehrling, der während des Dienstverhältnisses seine Lehrzeit beendet habe, die Weihnachtsremuneration in gleicher Höhe wie den anderen Arbeitnehmern zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass - entgegen den Angaben der belangten Behörde - für die Berechnung der Weihnachtsremuneration ("Weihnachtsgeld") nach § 12 des Kollektivvertrages für das Baugewerbe (in der vor dem 24. April 1963 in Geltung gestandenen Fassung) "der Stundenlohn" und nicht "der Stundenverdienst" maßgebend gewesen sei, woraus folge, dass auch in seinem Falle lediglich von jenem Betrag, den er den Dienstnehmern als Stundenlohn ausgezahlt habe, auszugehen und die Zulage, die dem einzelnen Dienstnehmer pro Stunde gewährt worden sei, in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass die belangte Behörde zur Klarstellung der Frage, aus welchem Anlass der vom Beschwerdeführer als "Zulage" bezeichnete, zusätzlich zum Stundenlohn ausbezahlte Betrag geleistet worden sei, sieben Arbeitnehmer des Beschwerdeführers (in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird offenbar irrtümlich von der Einvernahme von nur sechs Dienstnehmern gesprochen) als Zeugen hat vernehmen lassen, und zwar MS, FW, EE, AJ, FL, JS und KB. Der Erstgenannte hat angegeben, dass er ursprünglich nach dem Kollektivvertrag entlohnt gewesen, ihm jedoch in weiterer Folge - allerdings ohne eine diesbezügliche Vereinbarung - eine Zulage vom Beschwerdeführer ausbezahlt worden sei, und zwar deswegen, weil dieser anscheinend mit der Arbeitsleistung des Zeugen zufrieden gewesen sei. FW hat ebenfalls ausgesagt, dass er vom Beschwerdeführer anfangs nach dem Kollektivvertrag entlohnt, später ihm jedoch eine Leistungszulage gewährt worden sei, doch wisse er nicht, für welche besonderen Leistungen er diese Zulage bekommen habe. EE hat angegeben, dass er den Beschwerdeführer ersucht habe, ihn "über den Kollektivvertrag zu entlohnen", weil er jeden Tag von L zu seinem Arbeitsplatz nach T fahren müsse; tatsächlich habe er daraufhin zu seinem nach dem Kollektivvertrag zustehenden Stundenlohn eine Zulage von glaublich S 1,45 bekommen, doch wisse er nicht, ob dies eine Leistungszulage gewesen sei. AJ hat ausgesagt, dass er einige Zeit nach seinem Arbeitsantritt beim Beschwerdeführer diesen um eine Erhöhung des Stundenlohnes gebeten habe, worauf ihm auch tatsächlich sein Dienstgeber eine Leistungszulage als "eine Art Prämie" gewährt habe, weil der Letztgenannte anscheinend mit der Arbeit des Zeugen zufrieden gewesen sei. FL hat angegeben, dass er ab und zu, wann wisse er nicht mehr, eine Prämie zu dem kollektivvertraglichen Lohn hinzu erhalten habe, "und zw. dann, wenn irgendeine Arbeit besonders schnell verrichtet wurde". JS hat angegeben, dass er beim Bau der T-Hauptschule vom Beschwerdeführer zusätzlich zu der kollektivvertraglichen Entlohnung eine Prämie bekommen habe; die Gewährung dieser Prämie an ihn und die anderen Arbeiter habe ihren Grund darin gehabt, dass sie alle zur vollsten Zufriedenheit des Beschwerdeführers ihre Arbeit verrichtet hätten. KB hat schließlich in seiner Zeugenaussage erklärt, dass er einige Zeit nach seinem Diensteintritt beim Beschwerdeführer diesen gebeten habe, ihn "über den Kollektivvertrag zu entlohnen", was dann auch tatsächlich geschehen sei; diese Zulage habe er deswegen erhalten, weil er als Hilfsarbeiter auch Zimmererarbeiten durchgeführt habe.Der Beschwerdeführer wendet ein, dass - entgegen den Angaben der belangten Behörde - für die Berechnung der Weihnachtsremuneration ("Weihnachtsgeld") nach Paragraph 12, des Kollektivvertrages für das Baugewerbe (in der vor dem 24. April 1963 in Geltung gestandenen Fassung) "der Stundenlohn" und nicht "der Stundenverdienst" maßgebend gewesen sei, woraus folge, dass auch in seinem Falle lediglich von jenem Betrag, den er den Dienstnehmern als Stundenlohn ausgezahlt habe, auszugehen und die Zulage, die dem einzelnen Dienstnehmer pro Stunde gewährt worden sei, in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass die belangte Behörde zur Klarstellung der Frage, aus welchem Anlass der vom Beschwerdeführer als "Zulage" bezeichnete, zusätzlich zum Stundenlohn ausbezahlte Betrag geleistet worden sei, sieben Arbeitnehmer des Beschwerdeführers (in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird offenbar irrtümlich von der Einvernahme von nur sechs Dienstnehmern gesprochen) als Zeugen hat vernehmen lassen, und zwar MS, FW, EE, AJ, FL, JS und KB. Der Erstgenannte hat angegeben, dass er ursprünglich nach dem Kollektivvertrag entlohnt gewesen, ihm jedoch in weiterer Folge - allerdings ohne eine diesbezügliche Vereinbarung - eine Zulage vom Beschwerdeführer ausbezahlt worden sei, und zwar deswegen, weil dieser anscheinend mit der Arbeitsleistung des Zeugen zufrieden gewesen sei. FW hat ebenfalls ausgesagt, dass er vom Beschwerdeführer anfangs nach dem Kollektivvertrag entlohnt, später ihm jedoch eine Leistungszulage gewährt worden sei, doch wisse er nicht, für welche besonderen Leistungen er diese Zulage bekommen habe. EE hat angegeben, dass er den Beschwerdeführer ersucht habe, ihn "über den Kollektivvertrag zu entlohnen", weil er jeden Tag von L zu seinem Arbeitsplatz nach T fahren müsse; tatsächlich habe er daraufhin zu seinem nach dem Kollektivvertrag zustehenden Stundenlohn eine Zulage von glaublich S 1,45 bekommen, doch wisse er nicht, ob dies eine Leistungszulage gewesen sei. AJ hat ausgesagt, dass er einige Zeit nach seinem Arbeitsantritt beim Beschwerdeführer diesen um eine Erhöhung des Stundenlohnes gebeten habe, worauf ihm auch tatsächlich sein Dienstgeber eine Leistungszulage als "eine Art Prämie" gewährt habe, weil der Letztgenannte anscheinend mit der Arbeit des Zeugen zufrieden gewesen sei. FL hat angegeben, dass er ab und zu, wann wisse er nicht mehr, eine Prämie zu dem kollektivvertraglichen Lohn hinzu erhalten habe, "und zw. dann, wenn irgendeine Arbeit besonders schnell verrichtet wurde". JS hat angegeben, dass er beim Bau der T-Hauptschule vom Beschwerdeführer zusätzlich zu der kollektivvertraglichen Entlohnung eine Prämie bekommen habe; die Gewährung dieser Prämie an ihn und die anderen Arbeiter habe ihren Grund darin gehabt, dass sie alle zur vollsten Zufriedenheit des Beschwerdeführers ihre Arbeit verrichtet hätten. KB hat schließlich in seiner Zeugenaussage erklärt, dass er einige Zeit nach seinem Diensteintritt beim Beschwerdeführer diesen gebeten habe, ihn "über den Kollektivvertrag zu entlohnen", was dann auch tatsächlich geschehen sei; diese Zulage habe er deswegen erhalten, weil er als Hilfsarbeiter auch Zimmererarbeiten durchgeführt habe.

Wenngleich diese Aussagen, soweit es sich um die Frage handelt, aus welchem Anlass die in Rede stehenden "Zulagen" gegeben worden sind, nicht vollkommen übereinstimmen, so kann doch der Schluss, den die belangte Behörde aus den wiedergegebenen Zeugenaussagen gezogen hat, nämlich, dass diese "Zulagen" in Wahrheit nichts anderes als eine Erhöhung des kollektivvertraglich zustehenden Stundenlohnes darstellten, nicht als den Denkgesetzen widersprechend angesehen werden; dies vor allem deshalb nicht, weil bei keinem der Dienstnehmer festgelegt worden ist, welche Leistungen der Dienstnehmer mit der "Zulage" abgegolten werden sollten. Vielmehr kommt in einigen der angeführten Zeugenaussagen eindeutig zum Ausdruck, dass diese Zulage auf Grund eines Ersuchens um eine über den kollektivvertraglichen Ansätzen liegende Entlohnung gewährt worden ist; ansonsten konnten - wie den oben wiedergegebenen Aussagen zu entnehmen ist - die in Rede stehenden Zeugen überwiegend über den Anlass der Gewährung der "Zulagen" keine entsprechend fundierten Angabe machen. Wenn aber der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass es sich nach der Aussage des EE bei der "Zulage" um eine Vergütung für die Kosten der Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort gehandelt habe, so hat der genannte Zeuge selbst mit seiner Erklärung, er wisse nicht, ob die in Rede stehende Zuwendung eine Leistungszulage darstelle, zum Ausdruck gebracht, dass er nicht mit Gewissheit angeben könne, welcher Tatbestand den Grund für die Gewährung der Zuwendung dargestellt habe; hiebei sei hervorgehoben, dass nach den sonstigen Angaben des EE auch bei diesem die Auszahlung der Zulage nach seinem an den Beschwerdeführer gerichteten Ersuchen, ihn "über den Kollektivvertrag zu entlohnen", erfolgt ist. Schließlich stehen aber auch die Aussagen der beiden Arbeitnehmer FL und JS - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - der Annahme der belangten Behörde, dass es sich bei den "Zulagen" nicht um echte Leistungsprämien, sondern in Wahrheit um eine Erhöhung der Stundenlöhne gehandelt habe, nicht entgegen, zumal da diesen beiden Zeugenaussagen nicht entnommen werden kann, dass anlässlich der Gewährung der Zulage Grund und Anlass, dessentwegen diese Zuwendung gewährt werden sollte, konkret bezeichnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 13. November 1962, Zl. 4 Ob 110/62, und des Landesgerichtes Linz vom 10. Juli 1963, Zl. 13 Cg 24/63 (Arb.Slg. Nr. 7704 und Nr. 7920), verwiesen, denen zu entnehmen ist, dass auch eine als "Leistungszulage" gewährte Zuwendung in Wahrheit Bestandteil des Stundenlohnes sein kann. Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen vermag demnach der Annahme der belangten Behörde, dass im gegenständlichen Falle bei der Ermittlung der Höhe des Stundenlohnes auch die den einzelnen Dienstnehmern gewährten "Zulagen" in Anschlag gebracht werden müssten, nicht entgegengetreten zu werden.

Was die weitere Beschwerdeeinwendung anlangt, dass, sämtliche in der Beitragsnachverrechnung aufscheinenden Dienstnehmer als Zeugen zu vernehmen gewesen wären, so könnte die Tatsache, dass sich die belangte Behörde mit der Einvernahme der sieben oben genannten Dienstnehmer begnügt hat, nur dann als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtliche Verletzung von Verfahrensvorschriften angesehen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Aussagen dieser anderen Dienstnehmer im Falle ihrer Vernehmung von den Aussagen der sieben tatsächlich vernommenen Arbeitnehmer so weit abgewichen wären, dass der Schluss, den die belangte Behörde aus den Angaben der sieben Dienstnehmer gezogen hat, unhaltbar würde. Dass aber die anderen Dienstnehmer von den Aussagen der tatsächlich vernommenen Arbeitnehmer so wesentlich abweichende Angaben gemacht hätten, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht ernstlich und es kann daher in dem Umstand, dass nicht alle in der Beitragsnachberechnung angeführten Dienstnehmer als Zeugen vernommen worden sind, eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründende Unterlassung der belangten Behörde nicht erblickt werden.

Wenn der Beschwerdeführer weitere einwendet, dass - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - für jeden seiner Dienstnehmer, deren Lehrverhältnis im Laufe eines Jahres geendet habe und bei denen sodann eine Übernahme in das Dienstverhältnis als Gehilfe erfolgt sei, die Weihnachtsremuneration auf Grund des für Gehilfen vorgesehenen Stundenlohnes nur unter Berücksichtigung jenes Zeitraumes zu berechnen gewesen wäre, in dem der betreffende Dienstnehmer tatsächlich Gehilfe gewesen sei, während für die andere Zeit der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration auf der Basis der Lehrlingsentschädigung hätte berechnet werden müssen, so vermag auch diesbezüglich dem Beschwerdeführer nicht gefolgt zu werden. Denn es kann bereits der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1964, Slg. Nr. 6315/A, entnommen werden, dass in jenem Falle, in dem für die Berechnung der Weihnachtsremuneration die Höhe der Stundenlöhne heranzuziehen ist, dieser Berechnung bei einem Arbeitnehmer, der ein Jahr hindurch bei einem und demselben Dienstnehmer beschäftigt gewesen ist, während dieses Jahres jedoch seine Lehrzeit beendet hat und Gehilfe geworden ist, der im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Zuwendung gewährte Stundenlohn, also der Gehilfenlohn, dann zu Grunde gelegt werden muss, wenn nach den betreffenden kollektivvertraglichen Bestimmungen in dem gegebenen Zusammenhang der Dauer der Betriebszugehörigkeit maßgebliche Bedeutung zukommen sollte. Da aber auch im § 12 des im gegenständlichen Falle herangezogenen Kollektivvertrages durch die Bestimmung, dass die Arbeitnehmer "nach einmonatiger Zugehörigkeit zum gleichen Betrieb (im folgenden Betriebszugehörigkeit genannt)" ein Weihnachtsgeld in der in den nachfolgenden Bestimmungen festgelegten Höhe erhalten, der Betriebszugehörigkeit ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt ist, können keine Bedenken bestehen, die in dem bezeichneten hg. Erkenntnis dargelegte Rechtsanschauung auch für die Beurteilung des vorliegenden Falles Platz greifen zu lassen, und es erweist sich sohin auch die in Rede stehende Einwendung als nicht stichhältig.Wenn der Beschwerdeführer weitere einwendet, dass - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - für jeden seiner Dienstnehmer, deren Lehrverhältnis im Laufe eines Jahres geendet habe und bei denen sodann eine Übernahme in das Dienstverhältnis als Gehilfe erfolgt sei, die Weihnachtsremuneration auf Grund des für Gehilfen vorgesehenen Stundenlohnes nur unter Berücksichtigung jenes Zeitraumes zu berechnen gewesen wäre, in dem der betreffende Dienstnehmer tatsächlich Gehilfe gewesen sei, während für die andere Zeit der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration auf der Basis der Lehrlingsentschädigung hätte berechnet werden müssen, so vermag auch diesbezüglich dem Beschwerdeführer nicht gefolgt zu werden. Denn es kann bereits der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1964, Slg. Nr. 6315/A, entnommen werden, dass in jenem Falle, in dem für die Berechnung der Weihnachtsremuneration die Höhe der Stundenlöhne heranzuziehen ist, dieser Berechnung bei einem Arbeitnehmer, der ein Jahr hindurch bei einem und demselben Dienstnehmer beschäftigt gewesen ist, während dieses Jahres jedoch seine Lehrzeit beendet hat und Gehilfe geworden ist, der im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Zuwendung gewährte Stundenlohn, also der Gehilfenlohn, dann zu Grunde gelegt werden muss, wenn nach den betreffenden kollektivvertraglichen Bestimmungen in dem gegebenen Zusammenhang der Dauer der Betriebszugehörigkeit maßgebliche Bedeutung zukommen sollte. Da aber auch im Paragraph 12, des im gegenständlichen Falle herangezogenen Kollektivvertrages durch die Bestimmung, dass die Arbeitnehmer "nach einmonatiger Zugehörigkeit zum gleichen Betrieb (im folgenden Betriebszugehörigkeit genannt)" ein Weihnachtsgeld in der in den nachfolgenden Bestimmungen festgelegten Höhe erhalten, der Betriebszugehörigkeit ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt ist, können keine Bedenken bestehen, die in dem bezeichneten hg. Erkenntnis dargelegte Rechtsanschauung auch für die Beurteilung des vorliegenden Falles Platz greifen zu lassen, und es erweist sich sohin auch die in Rede stehende Einwendung als nicht stichhältig.

In der Beschwerde wird weiters aber auch vorgebracht, dass die belangte Behörde zu Unrecht im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 48 ASVG herangezogen habe und die Voraussetzung für die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 68 Abs. 2 ASVG nicht gegeben gewesen sei, weil der Beschwerdeführer als Dienstgeber nicht "nachweisbar unwahre Angaben" gemacht habe. Zu diesen Beschwerdeeinwendungen ist vorerst festzustellen, dass durch Art. I Z. 15 in Verbindung mit Art. V Abs. 2 lit. b der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 6/1968, § 48 ASVG mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1968 aufgehoben und weiters gemäß Art. I Z. 21 in Verbindung mit Art. V Abs. 1 der bezeichneten Novelle § 68 Abs. 1 ASVG mit Wirkung vom 1. Jänner 1968 abgeändert worden ist. Auf Grund der Begründung des angefochtenen Bescheides steht eindeutig fest, dass die belangte Behörde auf diese durch die 21. Novelle eingetretenen Änderungen nicht Bedacht genommen hat, obwohl erst nach deren Inkrafttreten der Bescheid erlassen worden ist. Es hat sich daher bei Beurteilung des vorliegenden Falles die Frage ergeben, ob der angefochtene Bescheid bzw. der Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, der mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich bestätigt worden ist, als konstitutiver oder aber als deklarativer Bescheid gewertet werden müsse; denn im ersteren Falle wäre im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die belangte Behörde die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegebene Rechtslage - sohin die in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Berücksichtigung der 21. Novelle zu diesem Gesetz -, im letzteren Fall jedoch die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Krankenkasse - sohin die in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ohne Berücksichtigung der durch die 21. Novelle eingetretenen Änderungen - maßgebend gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Erwägungen im Hinblick darauf, dass es sich hier um Gründe gehandelt hat, die den Parteien vorher nicht bekannt gegeben worden sind, im Sinne des § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mitgeteilt, wobei sowohl die belangte Behörde als auch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als mitbeteiligte Partei in den von ihnen erstatteten Stellungnahmen die Auffassung vertreten haben, dass der angefochtene Bescheid seinem Wesen nach einen deklarativen Bescheid darstelle.In der Beschwerde wird weiters aber auch vorgebracht, dass die belangte Behörde zu Unrecht im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 48, ASVG herangezogen habe und die Voraussetzung für die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 68, Absatz 2, ASVG nicht gegeben gewesen sei, weil der Beschwerdeführer als Dienstgeber nicht "nachweisbar unwahre Angaben" gemacht habe. Zu diesen Beschwerdeeinwendungen ist vorerst festzustellen, dass durch Artikel römisch eins, Ziffer 15, in Verbindung mit Artikel römisch fünf, Absatz 2, Litera b, der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, Paragraph 48, ASVG mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1968 aufgehoben und weiters gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 21, in Verbindung mit Artikel römisch fünf, Absatz eins, der bezeichneten Novelle Paragraph 68, Absatz eins, ASVG mit Wirkung vom 1. Jänner 1968 abgeändert worden ist. Auf Grund der Begründung des angefochtenen Bescheides steht eindeutig fest, dass die belangte Behörde auf diese durch die 21. Novelle eingetretenen Änderungen nicht Bedacht genommen hat, obwohl erst nach deren Inkrafttreten der Bescheid erlassen worden ist. Es hat sich daher bei Beurteilung des vorliegenden Falles die Frage ergeben, ob der angefochtene Bescheid bzw. der Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, der mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich bestätigt worden ist, als konstitutiver oder aber als deklarativer Bescheid gewertet werden müsse; denn im ersteren Falle wäre im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die belangte Behörde die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegebene Rechtslage - sohin die in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Berücksichtigung der 21. Novelle zu diesem Gesetz -, im letzteren Fall jedoch die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Krankenkasse - sohin die in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ohne Berücksichtigung der durch die 21. Novelle eingetretenen Änderungen - maßgebend gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Erwägungen im Hinblick darauf, dass es sich hier um Gründe gehandelt hat, die den Parteien vorher nicht bekannt gegeben worden sind, im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mitgeteilt, wobei sowohl die belangte Behörde als auch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als mitbeteiligte Partei in den von ihnen erstatteten Stellungnahmen die Auffassung vertreten haben, dass der angefochtene Bescheid seinem Wesen nach einen deklarativen Bescheid darstelle.

Betrachtet man auf Grund der oben angeführten Erwägungen den Inhalt des Spruches des Bescheides der Krankenkasse, so ist mit ihm "entschieden" worden, dass 1.) die Sonderbeiträge für die in der Beitragsnachberechnung vom 11. November 1966 namentlich angeführten Dienstnehmer nach dem im Zeitpunkt der Nachberechnung gültigen kollektivvertraglichen Ausmaß zu entrichten seien und 2.) das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachberechnung von Sonderbeiträgen, die vor dem 1. Juni 1964 fällig geworden seien, noch nicht verjährt sei; anschließend daran ist an den Beschwerdeführer gerichtet im Spruch des Bescheides ausgesprochen worden: "Sie sind daher verpflichtet, die nachberechneten Sonderbeiträge von S 21.873,-- S an die Kasse zu entrichten." Wie bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde diesen Bescheid bestätigt, damit den Spruch der Krankenkasse zum Inhalt ihrer eigenen Entscheidung gemacht und hinzufügend festgestellt, dass die Sonderbeiträge unter Bedachtnahme auf § 48 ASVG zu entrichten seien. Im wiedergegebenen Pkt. 1) des Spruches des Bescheides der Krankenkasse wird der unmittelbare Anlass der Nachberechnung angegeben und er steht daher mit dem nachfolgenden Ausspruch, wonach der Beschwerdeführer zur Bezahlung der nachberechneten Beiträge in der Höhe von S 21.873,-- verpflichtet ist, in einem derart untrennbaren Zusammenhang, dass er zusammen mit diesem Ausspruch eine Einheit bildet, die konstitutiven Charakter trägt; denn wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. November 1968, Zl. 887/68 - auf dessen Begründung hiemit zwecks Vermeidung von Wiederholungen unter Erinnerung an Art. 14.Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird - dargelegt hat, ist der Ausspruch eines Versicherungsträgers, durch welchen die kraft der Bestimmung des § 58 Abs. 2 ASVG bestehende Verpflichtung des Dienstgebers zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Festsetzung eines bestimmten zu leistenden Beitrages konkretisiert wird, nicht als Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern als Gestaltung eines Rechtsverhältnisses, und damit als Bescheid konstitutiver Natur zu werten. Ebenso ist aber auch im Sinne der weiteren Ausführungen in der Begründung des bezeichneten Erkenntnisses die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene zusätzliche Feststellung, dass die Sonderbeiträge unter Bedachtnahme auf § 48 ASVG zu entrichten seien, nicht als Feststellung eines Rechtsverhältnisses anzusehen und es kommt demnach dem angefochtenen Bescheid, soweit es sich nicht um den von ihm ebenfalls bestätigten Teil 2.) des Spruches des Bescheides der Krankenkasse handelt, jedenfalls konstitutiver Charakter zu.Betrachtet man auf Grund der oben angeführten Erwägungen den Inhalt des Spruches des Bescheides der Krankenkasse, so ist mit ihm "entschieden" worden, dass 1.) die Sonderbeiträge für die in der Beitragsnachberechnung vom 11. November 1966 namentlich angeführten Dienstnehmer nach dem im Zeitpunkt der Nachberechnung gültigen kollektivvertraglichen Ausmaß zu entrichten seien und 2.) das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachberechnung von Sonderbeiträgen, die vor dem 1. Juni 1964 fällig geworden seien, noch nicht verjährt sei; anschließend daran ist an den Beschwerdeführer gerichtet im Spruch des Bescheides ausgesprochen worden: "Sie sind daher verpflichtet, die nachberechneten Sonderbeiträge von S 21.873,-- S an die Kasse zu entrichten." Wie bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde diesen Bescheid bestätigt, damit den Spruch der Krankenkasse zum Inhalt ihrer eigenen Entscheidung gemacht und hinzufügend festgestellt, dass die Sonderbeiträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 48, ASVG zu entrichten seien. Im wiedergegebenen Pkt. 1) des Spruches des Bescheides der Krankenkasse wird der unmittelbare Anlass der Nachberechnung angegeben und er steht daher mit dem nachfolgenden Ausspruch, wonach der Beschwerdeführer zur Bezahlung der nachberechneten Beiträge in der Höhe von S 21.873,-- verpflichtet ist, in einem derart untrennbaren Zusammenhang, dass er zusammen mit diesem Ausspruch eine Einheit bildet, die konstitutiven Charakter trägt; denn wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. November 1968, Zl. 887/68 - auf dessen Begründung hiemit zwecks Vermeidung von Wiederholungen unter Erinnerung an Artikel 14 Punkt A, b, s, 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird - dargelegt hat, ist der Ausspruch eines Versicherungsträgers, durch welchen die kraft der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG bestehende Verpflichtung des Dienstgebers zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Festsetzung eines bestimmten zu leistenden Beitrages konkretisiert wird, nicht als Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern als Gestaltung eines Rechtsverhältnisses, und damit als Bescheid konstitutiver Natur zu werten. Ebenso ist aber auch im Sinne der weiteren Ausführungen in der Begründung des bezeichneten Erkenntnisses die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene zusätzliche Feststellung, dass die Sonderbeiträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 48, ASVG zu entrichten seien, nicht als Feststellung eines Rechtsverhältnisses anzusehen und es kommt demnach dem angefochtenen Bescheid, soweit es sich nicht um den von ihm ebenfalls bestätigten Teil 2.) des Spruches des Bescheides der Krankenkasse handelt, jedenfalls konstitutiver Charakter zu.

Was jedoch den angeführten Pkt. 2.) betrifft, in welchem dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochen worden ist, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachberechnung von Sonderbeiträgen, die vor dem Juni 1964 fällig geworden seien, noch nicht verjährt sei, so handelt es sich hier um eine bescheidmäßige Feststellung, die nicht vollstreckbar ist, und es trägt daher dieser Teil des Spruches des Bescheides der Krankenkasse deklarativen Charakter. Bezüglich der in diesem Zusammenhang sich ergebenden Frage - auf die in der nach § 41 Abs. 1 VwGG 1965 an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangenen Mitteilung ebenfalls verwiesen worden ist -, nämlich ob eine bescheidmäßige Feststellung der angeführten Art auf Grund des § 410 ASVG zulässig sei, ist darauf zu verweisen, dass nach der genannten Gesetzesstelle der Versicherungsträger in Verwaltungssachen dann einen Bescheid zu erlassen hat, "wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für die Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist". Da jedoch mit dem in Rede stehenden Teil 2.) des Spruches des Bescheides der Krankenkasse - im Gegensatz zu dem sonstigen Inhalt dieses Bescheides bzw. des angefochtenen Bescheides - nicht Rechte und Pflichten von Versicherten und deren Dienstgebern, im übrigen aber auch nicht die gesetzliche Haftung Dritter für die Sozialversicherungsbeiträge festgestellt worden ist, erweist sich die in Rede stehende bescheidmäßige Feststellung als unzulässig. Hiebei sei hervorgehoben, dass sich auch in den Z. 1 bis 7 im § 410 ASVG, in denen beispielsweise Angelegenheiten angeführt werden, in denen der Versicherungsträger Bescheide zu erlassen hat, keine Anhaltspunkte dafür finden, dass über die Frage, ob das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachentrichtung von Sonderbeiträgen in einem bestimmten Fall verjährt sei, Gegenstand einer gesonderten bescheidmäßigen Feststellung zu bilden habe. Die Erörterung der Frage, ob bzw. inwieweit eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachentrichtung von Sonderbeiträgen eingetreten gewesen sei, wäre daher in die Begründung des Bescheides der Krankenkasse bzw. des angefochtenen Bescheides aufzunehmen gewesen.Was jedoch den angeführten Pkt. 2.) betrifft, in welchem dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochen worden ist, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachberechnung von Sonderbeiträgen, die vor dem Juni 1964 fällig geworden seien, noch nicht verjährt sei, so handelt es sich hier um eine bescheidmäßige Feststellung, die nicht vollstreckbar ist, und es trägt daher dieser Teil des Spruches des Bescheides der Krankenkasse deklarativen Charakter. Bezüglich der in diesem Zusammenhang sich ergebenden Frage - auf die in der nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangenen Mitteilung ebenfalls verwiesen worden ist -, nämlich ob eine bescheidmäßige Feststellung der angeführten Art auf Grund des Paragraph 410, ASVG zulässig sei, ist darauf zu verweisen, dass nach der genannten Gesetzesstelle der Versicherungsträger in Verwaltungssachen dann einen Bescheid zu erlassen hat, "wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für die Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist". Da jedoch mit dem in Rede stehenden Teil 2.) des Spruches des Bescheides der Krankenkasse - im Gegensatz zu dem sonstigen Inhalt dieses Bescheides bzw. des angefochtenen Bescheides - nicht Rechte und Pflichten von Versicherten und deren Dienstgebern, im übrigen aber auch nicht die gesetzliche Haftung Dritter für die Sozialversicherungsbeiträge festgestellt worden ist, erweist sich die in Rede stehende bescheidmäßige Feststellung als unzulässig. Hiebei sei hervorgehoben, dass sich auch in den Ziffer eins bis 7 im Paragraph 410, ASVG, in denen beispielsweise Angelegenheiten angeführt werden, in denen der Versicherungsträger Bescheide zu erlassen hat, keine Anhaltspunkte dafür finden, dass über die Frage, ob das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachentrichtung von Sonderbeiträgen in einem bestimmten Fall verjährt sei, Gegenstand einer gesonderten bescheidmäßigen Feststellung zu bilden habe. Die Erörterung der Frage, ob bzw. inwieweit eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachentrichtung von Sonderbeiträgen eingetreten gewesen sei, wäre daher in die Begründung des Bescheides der Krankenkasse bzw. des angefochtenen Bescheides aufzunehmen gewesen.

Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, dass im vorliegenden Fall zwar der Anlass für eine Beitragsnachberechnung im Hinblick darauf, dass der Berechnung des Weihnachtsgeldes ein höherer als der vom Beschwerdeführer herangezogene Stundenlohn zu Grunde hätte gelegt werden müssen, an sich gegeben gewesen wäre, dass jedoch jener Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit dem die Anwendung des § 48 ASVG für den vorliegenden Fall ausgesprochen worden ist, im Hinblick auf die durch die 21. Novelle gegebene Änderung der Rechtslage einer entsprechenden rechtlichen Begründung entbehrt, womit aber auch die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von S 21.873,--, der unter Anwendung der Bestimmung des § 48 ASVG ermittelt worden ist, ihre Grundlage verliert. Da im übrigen auch jenem Teil des angefochtenen Bescheides, mit dem Pkt. 2.) des Spruches des Bescheides der Krankenkasse bestätigt worden ist, eine gesetzliche Grundlage mangelt, weil eine derartige Feststellung nicht in Bescheidform getroffen werden konnte, war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, dass im vorliegenden Fall zwar der Anlass für eine Beitragsnachberechnung im Hinblick darauf, dass der Berechnung des Weihnachtsgeldes ein höherer als der vom Beschwerdeführer herangezogene Stundenlohn zu Grunde hätte gelegt werden müssen, an sich gegeben gewesen wäre, dass jedoch jener Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit dem die Anwendung des Paragraph 48, ASVG für den vorliegenden Fall ausgesprochen worden ist, im Hinblick auf die durch die 21. Novelle gegebene Änderung der Rechtslage einer entsprechenden rechtlichen Begründung entbehrt, womit aber auch die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von S 21.873,--, der unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 48, ASVG ermittelt worden ist, ihre Grundlage verliert. Da im übrigen auch jenem Teil des angefochtenen Bescheides, mit dem Pkt. 2.) des Spruches des Bescheides der Krankenkasse bestätigt worden ist, eine gesetzliche Grundlage mangelt, weil eine derartige Feststellung nicht in Bescheidform getroffen werden konnte, war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber sei noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren klarzustellen haben wird, ob entsprechend der Bestimmung des § 68 Abs. 1 zweiter Satz ASVG in der Fassung der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz beim Beschwerdeführer die Voraussetzung für die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist gegeben gewesen ist, d. h. ob er "überhaupt keine oder bewusst unwahre Angaben über, die bei ihm beschäftigten Personen und deren Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2)" erstattet habe.Der Vollständigkeit halber sei noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren klarzustellen haben wird, ob entsprechend der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG in der Fassung der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz beim Beschwerdeführer die Voraussetzung für die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist gegeben gewesen ist, d. h. ob er "überhaupt keine oder bewusst unwahre Angaben über, die bei ihm beschäftigten Personen und deren Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,)" erstattet habe.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich, soweit es sich um den der beschwerdeführenden Partei zuerkannten Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von S 1.000,-- handelt, auf §§ 47 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. b sowie 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Das Begehren der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz weiterer S 500,-- für die Einbringung der Beschwerde und auf Aufwandersatz für die Umsatzsteuer war jedoch abzuweisen, weil nach § 49 Abs. 1 VwGG 1965 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 des Gesetzes Pauschbeträge in der in der zitierten Verordnung festgesetzten Höhe zu bezahlen sind, neben denen daher nicht auch noch der Ersatz anderer Beträge gewährt werden kann. Ebenso konnte auch dem Mehrbegehren auf Ersatz der "Bundesstempel für Eingabe" in der Höhe von S 180,-- im Hinblick auf die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG nicht stattgegeben werden.Der Ausspruch über die Kosten stützt sich, soweit es sich um den der beschwerdeführenden Partei zuerkannten Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von S 1.000,-- handelt, auf Paragraphen 47, Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, Litera b, sowie 49 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt B Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4. Das Begehren der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz weiterer S 500,-- für die Einbringung der Beschwerde und auf Aufwandersatz für die Umsatzsteuer war jedoch abzuweisen, weil nach Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß Paragraph 48, Absatz eins, des Gesetzes Pauschbeträge in der in der zitierten Verordnung festgesetzten Höhe zu bezahlen sind, neben denen daher nicht auch noch der Ersatz anderer Beträge gewährt werden kann. Ebenso konnte auch dem Mehrbegehren auf Ersatz der "Bundesstempel für Eingabe" in der Höhe von S 180,-- im Hinblick auf die Gebührenbefreiungsbestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG nicht stattgegeben werden.

Wien, am 25. Juni 1969

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001258.X00

Im RIS seit

15.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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