Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Beachte
y13987;Rechtssatz
Beruft sich die Abgabenbehörde bei Beurteilung eines abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalts auf ihre in gleichen Fällen gemachten Erfahrungen, so soll damit etwa auf irgendeine von der ersten Instanz in einem bestimmten Verfahren gemachte konkrete Feststellung hingewiesen, sondern nur allgemein darauf
Bezug genommen werden, daß schon auf Grund der Erfahrungen, die man als Beamter eines Finanzamtes gemacht hat, von bestimmten Annahmen ausgegangen werden kann. Derartige Bezugnahmen auf allgemeine Lebenserfahrungen stehen mit rechtlichen Erwägungen in engstem Zusammenhang und müssen daher ebensowenig wie diese den Parteien vorgehalten werden.
*
E 25.6.1969, 6/69 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000006.X02Im RIS seit
25.06.1969