TE Vwgh BeschlussVS 1969/7/2 0192/66

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Veröffentlicht am 02.07.1969
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §31;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs2;
GewO 1859 §18 Abs5;
GewO 1859 §18 Abs7;
VwGG §13 Z1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Werner und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Striebl, Dr. Skorjanec, Dr. Hinterauer, Dr. Schmelz, Dr. Rath und Kobzina als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungskommissär Dr. Traxler, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde der Fachgruppe Beherbergungsbetriebe und der Fachgruppe Gast- und Schankgewerbe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland in Eisenstadt, vertreten durch Dr. Josef Leber, Rechtsanwalt in Wien I, Grillparzerstraße 5/111, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel, und Wiederaufbau vom 19. November 1965, Zl. 159.132-IV-22 GA/65 (mitbeteiligte Partei: WK in P, vertreten durch Dr. Walter Langer, Rechtsanwalt in Eisenstadt, Neusiedlerstraße-Krautgartenweg 1), betreffend Verleihung einer Gast- und Schankgewerbekonzession, wird zurückgewiesen.Die Beschwerde der Fachgruppe Beherbergungsbetriebe und der Fachgruppe Gast- und Schankgewerbe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland in Eisenstadt, vertreten durch Dr. Josef Leber, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Grillparzerstraße 5/111, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel, und Wiederaufbau vom 19. November 1965, Zl. 159.132-IV-22 GA/65 (mitbeteiligte Partei: WK in P, vertreten durch Dr. Walter Langer, Rechtsanwalt in Eisenstadt, Neusiedlerstraße-Krautgartenweg 1), betreffend Verleihung einer Gast- und Schankgewerbekonzession, wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 1. Oktober 1964 wurde das Ansuchen des WK, der in diesem Verfahren mitbeteiligten Partei, vom 24./29. Juni 1964 um Verleihung einer Gast- und Schankgewerbekonzession in der Betriebsform eines Gasthofes mit den Berechtigungen der lit. a bis g des § 16 GewO mit dem Standort P Nr. 119 mangels Bedarfes abgewiesen. Der vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Jänner 1965 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Mitbeteiligten die angesuchte Konzession verliehen. Diesen Bescheid des Amtes der Landesregierung bekämpfte die Erstbeschwerdeführerin im administrativen Instanzenzug. Ihrer Berufung wurde mit Bescheid des vormaligen Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 19. November 1965 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 1. Oktober 1964 wurde das Ansuchen des WK, der in diesem Verfahren mitbeteiligten Partei, vom 24./29. Juni 1964 um Verleihung einer Gast- und Schankgewerbekonzession in der Betriebsform eines Gasthofes mit den Berechtigungen der Litera a bis g des Paragraph 16, GewO mit dem Standort P Nr. 119 mangels Bedarfes abgewiesen. Der vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Jänner 1965 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Mitbeteiligten die angesuchte Konzession verliehen. Diesen Bescheid des Amtes der Landesregierung bekämpfte die Erstbeschwerdeführerin im administrativen Instanzenzug. Ihrer Berufung wurde mit Bescheid des vormaligen Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 19. November 1965 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, sowohl von der Fachgruppe Beherbergungsbetriebe als auch von der Fachgruppe Gast- und Schankgewerbe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland erhobene Beschwerde; in dieser werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Soweit die vorliegende Beschwerde von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, ist festzustellen, dass diese am Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wegen Verleihung der angestrebten Konzession nicht teilgenommen, also ein Gutachten im Sinne des § 18 Abs. 5 GewO nicht abgegeben und dementsprechend von ihrem Berufungsrecht nicht Gebrauch gemacht hatte. Der Zweitbeschwerdeführerin fehlt schon deshalb die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, weil sie von den ihr zustehenden prozessualen Mitwirkungsrechten keinen Gebrauch gemacht hatte und sohin schon aus diesem Grunde die Verletzung eines subjektiven Rechtes (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) nicht behaupten kann. Die Beschwerde war daher, soweit sie von der Fachgruppe Gast- und Schankgewerbe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland erhoben wurde, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965, als unzulässig zurückzuweisen.Soweit die vorliegende Beschwerde von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, ist festzustellen, dass diese am Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wegen Verleihung der angestrebten Konzession nicht teilgenommen, also ein Gutachten im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, GewO nicht abgegeben und dementsprechend von ihrem Berufungsrecht nicht Gebrauch gemacht hatte. Der Zweitbeschwerdeführerin fehlt schon deshalb die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, weil sie von den ihr zustehenden prozessualen Mitwirkungsrechten keinen Gebrauch gemacht hatte und sohin schon aus diesem Grunde die Verletzung eines subjektiven Rechtes (Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) nicht behaupten kann. Die Beschwerde war daher, soweit sie von der Fachgruppe Gast- und Schankgewerbe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland erhoben wurde, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965, als unzulässig zurückzuweisen.

Soweit die vorliegende Beschwerde von der Fachgruppe Beherbergungsbetriebe in der Sektion Fremdenverkehr der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland erhoben wurde, hatte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf einen diesbezüglichen Einwand in der von der mitbeteiligten Partei im verwaltungsgerichtliehen Verfahren erstatteten Gegenschrift zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde innerhalb der gemäß § 26 Abs. 1 VwGG 1965 festgesetzten sechswöchigen Frist erhoben wurde. Unbestritten ist, dass die Beschwerden den Verwaltungsgerichtshof am 7. Februar 1966 zur Post gegeben wurde. Die Beschwerdeführerin brachte zur Frage der Zustellung des bekämpften Bescheides vor, der angefochtene Bescheid sei ihr am 27. Dezember 1965 im Wege des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zugestellt worden. Hiezu wendete die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift ein, der angefochtene Bescheid sei der Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt worden, da er zum gleichen Zeitpunkt wie beim Vertreter der mitbeteiligten Partei zur Zustellung gelangt sei, nämlich am 23. Dezember 1965. Verhielte es sich so, dann wäre die vorliegende Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht worden, was zu ihrer Zurückweisung wegen Versäumung der Beschwerdefrist führen müsste.Soweit die vorliegende Beschwerde von der Fachgruppe Beherbergungsbetriebe in der Sektion Fremdenverkehr der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland erhoben wurde, hatte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf einen diesbezüglichen Einwand in der von der mitbeteiligten Partei im verwaltungsgerichtliehen Verfahren erstatteten Gegenschrift zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde innerhalb der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG 1965 festgesetzten sechswöchigen Frist erhoben wurde. Unbestritten ist, dass die Beschwerden den Verwaltungsgerichtshof am 7. Februar 1966 zur Post gegeben wurde. Die Beschwerdeführerin brachte zur Frage der Zustellung des bekämpften Bescheides vor, der angefochtene Bescheid sei ihr am 27. Dezember 1965 im Wege des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zugestellt worden. Hiezu wendete die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift ein, der angefochtene Bescheid sei der Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt worden, da er zum gleichen Zeitpunkt wie beim Vertreter der mitbeteiligten Partei zur Zustellung gelangt sei, nämlich am 23. Dezember 1965. Verhielte es sich so, dann wäre die vorliegende Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht worden, was zu ihrer Zurückweisung wegen Versäumung der Beschwerdefrist führen müsste.

In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten findet sich eine "Gleichschrift" des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 1965, derzufolge je eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides an den Vertreter der mitbeteiligten Partei, an die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland in Eisenstadt und an das Gemeindeamt P übermittelt wurde. Auf der Rückseite dieser Gleichschrift befindet sich ein Vermerk, demzufolge die in Rede stehende Gleichschrift am 22. Dezember 1965 mit Rückschein an die vorhin angeführten Adressaten abgefertigt worden ist. Zur Klärung der Frage, an welchem Tage der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin tatsächlich zugestellt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof am 5. Februar 1969 einen informierten Vertreter des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vernommen, der folgendes zu Protokoll gab: Laut des auf der Rückseite des Entwurfes der Gleichschrift vom 16. Dezember 1965 befindlichen Abfertigungsvermerkes sei die Gleichschrift mit je einer Bescheidausfertigung am 22. Dezember 1965 abgefertigt worden. An diesem Tage seien Ausfertigungen der Gleichschrift an die mitbeteiligte Partei, an die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf sowie an das Gemeindeamt P der Post zur Beförderung übergeben worden. Die für die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland bestimmte Gleichschrift hätte durch einen Amtsdiener zugestellt werden sollen, wie dies bei Zustellungen an Empfänger im Stadtgebiet von Eisenstadt üblich sei. Zustellungen durch die Amtsdiener seien im Jahre 1965 jeden Montag, Mittwoch und Freitag erfolgt. Die für die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland bestimmte Gleichschrift sei am 22. Dezember 1965 jedoch durch den Amtsdiener nicht mehr zugestellt worden, da die Gleichschrift von der Schreibstelle erst nach 12 Uhr geschrieben worden sei. Eine Zustellung durch den Amtsdiener hätte erst am 24. Dezember 1964, einem Freitag, erfolgen können. Da aber am 24. Dezember 1965 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung dienstfrei gewesen sei, sei die für die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland bestimmte Gleichschrift mit einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides am 23. Dezember 1965 zur Post gegeben worden. Zum Nachweis für diesen Vorgang legte der Vertreter des Amtes der Burgenländischen Landesregierung das zum damaligen Zeitpunkt in Verwendung gestandene Vormerkbuch über Stadtzustellungen vor, aus dem entnommen werden konnte, dass am 23. Dezember 1965 sämtliche sonst durch Amtsdiener zuzustellenden Geschäftsstücke des Amtes der Burgenländischen Landesregierung an Empfänger im Stadtgebiet von Eisenstadt der Post zur Zustellung übergeben wurden. Der informierte Vertreter des Amtes der Burgenländischen Landesregierung gab weiters an, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland besitze beim Postamt in Eisenstadt ein Postfach; da am 24. Dezember 1965 auch bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft kein Dienst versehen worden sei, sei von dieser die Post erst wieder am 27. Dezember 1965, nämlich an dem Tage, an dem bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft nach dem 23. Dezember erstmals wieder Dienst gemacht worden sei; beim Postamt Eisenstadt abgeholt worden. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei, dem Gelegenheit gegeben wurde, zu den Angaben des informierten Vertreters des Amtes der Burgenländischen Landesregierung Stellung zu nehmen, vertrat den Standpunkt, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin bereits am 23. Dezember 1965 zugestellt worden sei, da die untertags beim Postamt Eisenstadt einlangende Post noch am selben Tag in das Postfach eingelegt werde. Mit der Einlage in das Postfach gelte die Zustellung als bewirkt.

Die mitbeteiligte Partei wäre im Recht, wenn es sich bei der an die Beschwerdeführerin zuzustellenden Postsendung um einen gewöhnlichen Brief gehandelt hätte. Laut Auskunft des Postamtes Eisenstadt vom 12. März 1969 war die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 1965 Mieterin eines Schließfaches. Rückscheinbriefe der Behörden - um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Falle - seien gemäß § 90 der Postvollzugsordnung I, Teil D, behandelt worden. Nach dieser Bestimmung sind Rückscheinbriefe der Behörden und Ämter nicht in Schließfächer einzulegen. Nach § 91 der zitierten Postvollzugsordnung müssen die Abholer auf das Vorliegen solcher Sendungen durch Einlegen von Verständigungskarten in die Fächer aufmerksam gemacht werden. Die nicht in die Brieffächer eingelegten Briefsendungen sind bis zu ihrer Ausfolgung gesichert und geordnet so zu verwahren, dass sie möglichst rasch herausgesucht werden können. Die Zustellung kann in einem solchen Falle nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erst durch die Ausfolgung an den Empfänger als bewirkt angesehen werden. Da die Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ergeben haben, dass die Rückscheinsendung, mit der der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, noch am 23. Dezember 1965 oder am 24. Dezember 1965 von der Beschwerdeführerin beim Postamt Eisenstadt abgeholt worden ist, musste der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehen, dass die Zustellung tatsächlich erst am 27. Dezember 1965 vollzogen worden ist. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde noch innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist zur Post gegeben hat, die Beschwerde daher als rechtzeitig erhoben anzusehen ist. Der Antrag der mitbeteiligten Partei, die vorliegende Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zurückzuweisen, ist daher nicht berechtigt.Die mitbeteiligte Partei wäre im Recht, wenn es sich bei der an die Beschwerdeführerin zuzustellenden Postsendung um einen gewöhnlichen Brief gehandelt hätte. Laut Auskunft des Postamtes Eisenstadt vom 12. März 1969 war die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 1965 Mieterin eines Schließfaches. Rückscheinbriefe der Behörden - um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Falle - seien gemäß Paragraph 90, der Postvollzugsordnung römisch eins, Teil D, behandelt worden. Nach dieser Bestimmung sind Rückscheinbriefe der Behörden und Ämter nicht in Schließfächer einzulegen. Nach Paragraph 91, der zitierten Postvollzugsordnung müssen die Abholer auf das Vorliegen solcher Sendungen durch Einlegen von Verständigungskarten in die Fächer aufmerksam gemacht werden. Die nicht in die Brieffächer eingelegten Briefsendungen sind bis zu ihrer Ausfolgung gesichert und geordnet so zu verwahren, dass sie möglichst rasch herausgesucht werden können. Die Zustellung kann in einem solchen Falle nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erst durch die Ausfolgung an den Empfänger als bewirkt angesehen werden. Da die Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ergeben haben, dass die Rückscheinsendung, mit der der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, noch am 23. Dezember 1965 oder am 24. Dezember 1965 von der Beschwerdeführerin beim Postamt Eisenstadt abgeholt worden ist, musste der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehen, dass die Zustellung tatsächlich erst am 27. Dezember 1965 vollzogen worden ist. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde noch innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist zur Post gegeben hat, die Beschwerde daher als rechtzeitig erhoben anzusehen ist. Der Antrag der mitbeteiligten Partei, die vorliegende Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zurückzuweisen, ist daher nicht berechtigt.

Über die Beschwerde selbst hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Beratung des verstärkten Senates erwogen:

Die Beschwerdeführerin sprach sich in ihrem am 14. August 1964 gemäß § 18 Abs. 5 GewO der Gewerbebehörde I. Instanz erstatteten Gutachten gegen die vom Mitbeteiligten erbetene Verleihung einer Gast- und Schankgewerbekonzession in der Betriebsform eines Gasthofes mangels Bedarfes aus. Aus dem gleichen Grund erhob sie - gestützt auf § 18 Abs. 7 GewO - gegen den zweitinstanzlichen Bescheid, mit dem dem Mitbeteiligten die erbetene Konzession verliehen wurde, das Rechtsmittel der Berufung. Im Verfahren vor dem Gerichtshof wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine unrichtige Lösung der Bedarfsfrage vor.Die Beschwerdeführerin sprach sich in ihrem am 14. August 1964 gemäß Paragraph 18, Absatz 5, GewO der Gewerbebehörde römisch eins. Instanz erstatteten Gutachten gegen die vom Mitbeteiligten erbetene Verleihung einer Gast- und Schankgewerbekonzession in der Betriebsform eines Gasthofes mangels Bedarfes aus. Aus dem gleichen Grund erhob sie - gestützt auf Paragraph 18, Absatz 7, GewO - gegen den zweitinstanzlichen Bescheid, mit dem dem Mitbeteiligten die erbetene Konzession verliehen wurde, das Rechtsmittel der Berufung. Im Verfahren vor dem Gerichtshof wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine unrichtige Lösung der Bedarfsfrage vor.

Zufolge einer gemäß § 34Abs. 2 VwGG 1965 gerichteten hg. Aufforderung, das Recht zu bezeichnen, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965), erklärte diese, sie fühle sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichterteilung einer Gast- und Schankgewerbekonzession für den Betrieb eines Gasthofes an die mitbeteiligte Partei verletzt.Zufolge einer gemäß Paragraph 34 A, b, s, 2 VwGG 1965 gerichteten hg. Aufforderung, das Recht zu bezeichnen, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG 1965), erklärte diese, sie fühle sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichterteilung einer Gast- und Schankgewerbekonzession für den Betrieb eines Gasthofes an die mitbeteiligte Partei verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte zunächst die Rechtsfrage zu beantworten, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Gerichtshof zukommt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann unter der Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dieses Erfordernis der Beschwerdelegitimation setzt demnach voraus, dass der Beschwerdeführer zur Rechtssache, über die der angefochtene Bescheid abspricht, in einer solchen Beziehung stehen muss, die eine Verletzung seines subjektiven Rechtes überhaupt ermöglicht. Der bekämpfte Bescheid muss sohin über subjektive Rechte des Beschwerdeführers abgesprochen haben.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann unter der Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dieses Erfordernis der Beschwerdelegitimation setzt demnach voraus, dass der Beschwerdeführer zur Rechtssache, über die der angefochtene Bescheid abspricht, in einer solchen Beziehung stehen muss, die eine Verletzung seines subjektiven Rechtes überhaupt ermöglicht. Der bekämpfte Bescheid muss sohin über subjektive Rechte des Beschwerdeführers abgesprochen haben.

Im Grunde des § 18 Abs. 5 GewO hat die Gewerbebehörde vor Erteilung der Konzession die für das Gast- und Schankgewerbe örtlich zuständige Fachgruppe von der Einbringung des Gesuches mit der Aufforderung zu verständigen, ein etwaiges Gutachten innerhalb von sechs Wochen abzugeben. Würde die Konzession gegen den Antrag der Fachgruppe erteilt werden, so steht dieser unter der Voraussetzung, dass sie das Gutachten rechtzeitig erstattet, im Grunde des Abs. 7 der bezogenen Gesetzesstelle das Berufungsrecht zu.Im Grunde des Paragraph 18, Absatz 5, GewO hat die Gewerbebehörde vor Erteilung der Konzession die für das Gast- und Schankgewerbe örtlich zuständige Fachgruppe von der Einbringung des Gesuches mit der Aufforderung zu verständigen, ein etwaiges Gutachten innerhalb von sechs Wochen abzugeben. Würde die Konzession gegen den Antrag der Fachgruppe erteilt werden, so steht dieser unter der Voraussetzung, dass sie das Gutachten rechtzeitig erstattet, im Grunde des Absatz 7, der bezogenen Gesetzesstelle das Berufungsrecht zu.

Wie sich aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt und wie der Gerichtshof in ständiger Judikatur zum Ausdruck gebracht hat, kann es bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung lediglich darauf ankommen, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles in einem Recht verletzt sein konnte, nicht aber darauf, ob ihm in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren ein prozessuales Mitwirkungsrecht, ja selbst die Stellung einer Partei, eingeräumt worden ist. Die Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren zieht darum für sich allein noch nicht grundsätzlich die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen in diesem Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheid nach sich. Ausschlaggehend für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den von ihm angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheid in einem Recht verletzt sein konnte. Die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof hat sohin die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes zur Voraussetzung: Hiezu sei insbesondere auf die hg. Beschlüsse vom 9. Mai 1949, Slg. N. F. Nr. 808/A, vom 16. Jänner 1953, Slg. N. F. Nr. 2816/A, vom 23. Juni1953, Zl. 1200/52, vom 30. Jänner 1964, Zl. 453/63, vom 4. Juli 1968, Zl. 1792/67, hingewiesen.Wie sich aus Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ergibt und wie der Gerichtshof in ständiger Judikatur zum Ausdruck gebracht hat, kann es bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung lediglich darauf ankommen, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles in einem Recht verletzt sein konnte, nicht aber darauf, ob ihm in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren ein prozessuales Mitwirkungsrecht, ja selbst die Stellung einer Partei, eingeräumt worden ist. Die Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren zieht darum für sich allein noch nicht grundsätzlich die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen in diesem Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheid nach sich. Ausschlaggehend für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den von ihm angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheid in einem Recht verletzt sein konnte. Die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof hat sohin die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes zur Voraussetzung: Hiezu sei insbesondere auf die hg. Beschlüsse vom 9. Mai 1949, Slg. N. F. Nr. 808/A, vom 16. Jänner 1953, Slg. N. F. Nr. 2816/A, vom 23. Juni1953, Zl. 1200/52, vom 30. Jänner 1964, Zl. 453/63, vom 4. Juli 1968, Zl. 1792/67, hingewiesen.

Die Behauptung wiederum, dass durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien, setzt voraus, dass ein diesbezügliches subjektives Recht gesetzlich normiert ist. Ein auf ein Gesetz gründbarer und aus diesem ableitbarer Anspruch setzt den Beschwerdeführer demgemäß erst in die Lage, im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 des VwGG 1965 das Recht zu bezeichnen, in dem sich der Beschwerdeführer für verletzt erachtet, um berechtigtermaßen vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 B-VG Beschwerde führen zu können (Beschluss vom 27. März 1968, Zl. 218/68). (Dies trifft allerdings nicht nur dann zu, wenn über einen Rechtsanspruch entschieden wurde, sondern auch dann, wenn die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, weil auch das Recht auf Entscheidung im Sinne des Gesetzes als subjektives Recht im umschriebenen Sinn anzusehen ist.) Nur derjenige also, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung seiner Rechte, durch diesen Bescheid behaupten und vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben (hg. Beschluss vom 26. Oktober 1948, Slg. Nr. 549/A).Die Behauptung wiederum, dass durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien, setzt voraus, dass ein diesbezügliches subjektives Recht gesetzlich normiert ist. Ein auf ein Gesetz gründbarer und aus diesem ableitbarer Anspruch setzt den Beschwerdeführer demgemäß erst in die Lage, im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, des VwGG 1965 das Recht zu bezeichnen, in dem sich der Beschwerdeführer für verletzt erachtet, um berechtigtermaßen vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, B-VG Beschwerde führen zu können (Beschluss vom 27. März 1968, Zl. 218/68). (Dies trifft allerdings nicht nur dann zu, wenn über einen Rechtsanspruch entschieden wurde, sondern auch dann, wenn die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, weil auch das Recht auf Entscheidung im Sinne des Gesetzes als subjektives Recht im umschriebenen Sinn anzusehen ist.) Nur derjenige also, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung seiner Rechte, durch diesen Bescheid behaupten und vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben (hg. Beschluss vom 26. Oktober 1948, Slg. Nr. 549/A).

Gemäß § 18 Abs. 5 und 7 der GewO hatte die Beschwerdeführerin - wie im nachstehenden noch dargelegt werden wird - im Verleihungsverfahren nicht die volle Parteistellung, sondern nur das Recht, in einem begrenzten Umfang zur Frage der Erteilung der Konzession ein Gutachten abzugeben und im Falle der Stattgebung des Konzessionsansuchens gegen ihren Antrag den Bescheid im administrativen Instanzenzug anzufechten. Wie sich aus dem Sachzusammenhalt der Absätze 3 bis 7 des § 18 der GewO ergibt und wie der Gerichtshof wiederholt - insbesondere in den Erkenntnissen vom 22. September 1952, Slg. N. F. Nr. 2640/A, sowie vom 17. März 1933, Slg. 17520/A, und im Beschluss vom 28. Juni 1957, Slg. N. F. Nr. 4384/A - ausgesprochen hat, ist der zuständigen Fachgruppe ebenso wie der Standortgemeinde (§ 18 Abs. 5 leg. cit.) ein Mitsprache- und Berufungsrecht nur hinsichtlich der Frage des Bedarfes, somit zur Beurteilung von Umständen rein tatsächlicher Natur, eingeräumt. Die Grenzen dieses Rechtes der Fachgruppe auf Teilnahme am Verwaltungsverfahren werden durch den Wortlaut des § 18 Abs. 5 und 7 GewO, der die Fachgruppe ausdrücklich auf das Recht zur Abgabe eines "Gutachtens" beschränkt, in dem dargestellten Sinn normativ abgesteckt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5 und 7 der GewO hatte die Beschwerdeführerin - wie im nachstehenden noch dargelegt werden wird - im Verleihungsverfahren nicht die volle Parteistellung, sondern nur das Recht, in einem begrenzten Umfang zur Frage der Erteilung der Konzession ein Gutachten abzugeben und im Falle der Stattgebung des Konzessionsansuchens gegen ihren Antrag den Bescheid im administrativen Instanzenzug anzufechten. Wie sich aus dem Sachzusammenhalt der Absätze 3 bis 7 des Paragraph 18, der GewO ergibt und wie der Gerichtshof wiederholt - insbesondere in den Erkenntnissen vom 22. September 1952, Slg. N. F. Nr. 2640/A, sowie vom 17. März 1933, Slg. 17520/A, und im Beschluss vom 28. Juni 1957, Slg. N. F. Nr. 4384/A - ausgesprochen hat, ist der zuständigen Fachgruppe ebenso wie der Standortgemeinde (Paragraph 18, Absatz 5, leg. cit.) ein Mitsprache- und Berufungsrecht nur hinsichtlich der Frage des Bedarfes, somit zur Beurteilung von Umständen rein tatsächlicher Natur, eingeräumt. Die Grenzen dieses Rechtes der Fachgruppe auf Teilnahme am Verwaltungsverfahren werden durch den Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 5 und 7 GewO, der die Fachgruppe ausdrücklich auf das Recht zur Abgabe eines "Gutachtens" beschränkt, in dem dargestellten Sinn normativ abgesteckt.

Der Zweck dieses prozessualen Mitwirkungsrechtes besteht, wie der Gerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis, Slg. N. F. Nr. 2640/A, sowie in seinem Beschluss Slg. N. F. Nr. 4384/A ausgeführt hat, in der Sicherstellung des Mitspracherechtes der gewerblichen Interessenvertretung in der Frage, ob die vorhandenen, im wesentlichen dem in Aussicht genommenen Unternehmen gleich gearteten Betriebe in der Lage sind, das Bedürfnis, dem das neue Unternehmen dienen soll, zu befriedigen. Damit beschränkte sich das subjektive Recht der Beschwerdeführerin im Verfahren nach § 18 GewO darauf, zur Bedarfsfrage ein Gutachten zu erstatten und im Falle der Nichtbeachtung dieses Gutachtens den stattgebenden Bescheid im administrativen Instanzenzug zu bekämpfen.Der Zweck dieses prozessualen Mitwirkungsrechtes besteht, wie der Gerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis, Slg. N. F. Nr. 2640/A, sowie in seinem Beschluss Slg. N. F. Nr. 4384/A ausgeführt hat, in der Sicherstellung des Mitspracherechtes der gewerblichen Interessenvertretung in der Frage, ob die vorhandenen, im wesentlichen dem in Aussicht genommenen Unternehmen gleich gearteten Betriebe in der Lage sind, das Bedürfnis, dem das neue Unternehmen dienen soll, zu befriedigen. Damit beschränkte sich das subjektive Recht der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Paragraph 18, GewO darauf, zur Bedarfsfrage ein Gutachten zu erstatten und im Falle der Nichtbeachtung dieses Gutachtens den stattgebenden Bescheid im administrativen Instanzenzug zu bekämpfen.

Dieses Berufungsrecht ist indessen nichts weniger als der Ausfluss und Ausdruck einer Parteistellung in der Bedarfsfrage schlechthin. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass sich die den Parteien eines Verwaltungsverfahrens durch die Rechtsordnung zur Wahrung ihrer Rechte an die Hand gegebenen Rechtsbehelfe im Gegensatz zu dem vorliegenden, in seinem normativen Umfang strittigen subjektiven Recht der Fachgruppe keineswegs in der Berechtigung erschöpfen, einen Bescheid - noch dazu nur in einem eingeschränkten Umfang - im Instanzenzug anzufechten, und dass daher das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels zwar ein typisches, aber doch eben nur ein einziges Parteienrecht ist. Solcherart aber kann hier nicht behauptet werden, dass der Fachgruppe die rechtliche Möglichkeit an die Hand gegeben ist, ihren Entschlüssen gleich jeder anderen Partei im Rahmen aller einer solchen zustehenden Möglichkeiten Geltung zu verschaffen.

Der Gerichtshof vermag daher der bisher vertretenen Auffassung, § 18 Abs. 5 und 7 GewO räume der Fachgruppe im Umfang ihres Mitsprache- und Berufungsrechtes volle Parteistellung im Verwaltungsverfahren ein, nicht mehr folgen; denn ein aus allen übrigen Parteienrechten herausgelöstes Berufungsrecht kann nur den Inhalt haben, demzufolge dem Träger dieses Rechtes ein Rechtsanspruch darauf eingeräumt ist, dass der im Verwaltungsrechtszug bekämpfte Bescheid überprüft werde und darüber eine Sachentscheidung der im administrativen Rechtszug angerufenen, zuständigen Behörde erfließe. Eine Verletzung in der Sphäre des Berufungsrechtes ist daher nur bei Entzug (Verneinung) des Berufungsrechtes oder bei Verweigerung der Sachentscheidung denkbar. Der solcherart begrenzte Umfang des subjektiven Rechtes der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren bestimmt den Umfang ihrer Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Demgemäß wäre eine Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Fachgruppe nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG auf der Grundlage des § 18 GewO insoweit gegeben, als diese darüber Klage zu führen hätte, in ihren subjektiven Rechten auf Erstattung eines Gutachtens zur Bedarfsfrage oder auf Erhebung der Berufung verletzt worden zu sein. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang ein subjektives Recht der Fachgruppe an der Verweigerung einer Konzession aus dem Gewerberecht als dem einschlägigen materiellen Verwaltungsrecht nicht nachweisbar.Der Gerichtshof vermag daher der bisher vertretenen Auffassung, Paragraph 18, Absatz 5 und 7 GewO räume der Fachgruppe im Umfang ihres Mitsprache- und Berufungsrechtes volle Parteistellung im Verwaltungsverfahren ein, nicht mehr folgen; denn ein aus allen übrigen Parteienrechten herausgelöstes Berufungsrecht kann nur den Inhalt haben, demzufolge dem Träger dieses Rechtes ein Rechtsanspruch darauf eingeräumt ist, dass der im Verwaltungsrechtszug bekämpfte Bescheid überprüft werde und darüber eine Sachentscheidung der im administrativen Rechtszug angerufenen, zuständigen Behörde erfließe. Eine Verletzung in der Sphäre des Berufungsrechtes ist daher nur bei Entzug (Verneinung) des Berufungsrechtes oder bei Verweigerung der Sachentscheidung denkbar. Der solcherart begrenzte Umfang des subjektiven Rechtes der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren bestimmt den Umfang ihrer Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Demgemäß wäre eine Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Fachgruppe nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auf der Grundlage des Paragraph 18, GewO insoweit gegeben, als diese darüber Klage zu führen hätte, in ihren subjektiven Rechten auf Erstattung eines Gutachtens zur Bedarfsfrage oder auf Erhebung der Berufung verletzt worden zu sein. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang ein subjektives Recht der Fachgruppe an der Verweigerung einer Konzession aus dem Gewerberecht als dem einschlägigen materiellen Verwaltungsrecht nicht nachweisbar.

Mag auch in den Fällen des Mitsprache- und Berufungsrechtes der Fachgruppe im Grunde der bezogenen Gesetzesstelle möglicherweise das rein tatsächliche wirtschaftliche Interesse bestimmend sein, die Konkurrenzverhältnisse zu steuern; im Rahmen des Rechtes auf Erstattung eines Gutachtens zur Bedarfsfrage sowie in Ausübung des Rechtes, eine diesem Gutachten widersprechende Entscheidung der Gewerbebehörde anzufechten, vermag ein derartiges Interesse schon nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 und 6 leg. cit. (arg. "Gutachten") zulässigerweise nicht zur Geltung zu kommen. Das Interesse der Fachgruppe wäre hier rein tatsächlicher Natur, ein gleich dem ihrer Mitglieder wirtschaftliches Interesse, dem mangels Anerkennung durch das Gesetz der Charakter eines rechtlichen Interesses ermangelt. Allein ein bloßes wirtschaftliches Interesse vermag auch auf der Grundlage der bestehenden ständigen Judikatur des Gerichtshofes weder Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu begründen.Mag auch in den Fällen des Mitsprache- und Berufungsrechtes der Fachgruppe im Grunde der bezogenen Gesetzesstelle möglicherweise das rein tatsächliche wirtschaftliche Interesse bestimmend sein, die Konkurrenzverhältnisse zu steuern; im Rahmen des Rechtes auf Erstattung eines Gutachtens zur Bedarfsfrage sowie in Ausübung des Rechtes, eine diesem Gutachten widersprechende Entscheidung der Gewerbebehörde anzufechten, vermag ein derartiges Interesse schon nach dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 5 und 6 leg. cit. (arg. "Gutachten") zulässigerweise nicht zur Geltung zu kommen. Das Interesse der Fachgruppe wäre hier rein tatsächlicher Natur, ein gleich dem ihrer Mitglieder wirtschaftliches Interesse, dem mangels Anerkennung durch das Gesetz der Charakter eines rechtlichen Interesses ermangelt. Allein ein bloßes wirtschaftliches Interesse vermag auch auf der Grundlage der bestehenden ständigen Judikatur des Gerichtshofes weder Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu begründen.

Es darf daher rechtens eine Beschwerdeberechtigung der beschwerdeführenden Fachgruppe vor dem Verwaltungsgerichtshof nur in dem Umfang Anerkennung finden, in dem deren Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin aber ist eine unveränderte, ob nun der von ihr unter dem Gesichtspunkt des Lokalbedarfes bekämpfte Bescheid aufrecht bleibt oder nicht. Dies unter dem Gesichtspunkt, dass ein subjektives Recht der Interessenvertretung auf Durchsetzung ihres Gutachtens, dem eine die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Gleichwertigkeit der Beweismittel behebende Bindung der Behörden an dieses Gutachten entsprechen müsste, normativ nicht nachweisbar ist.

Eine über den dargestellten Umfang hinausgehende Beschwerdeberechtigung der Fachgruppe auf der Grundlage des § 18 GewO wäre vom Erfordernis der Prozessvoraussetzung der möglichen Verletzung eines subjektiven Rechtes nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG losgelöst. Sie würde in verfassungswidriger Weise den Weg eröffnen, dass Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen objektiver Rechtswidrigkeit durch Organe angefochten werden könnten, die weder im Wege der Verfassung (Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG) noch auf Grund dieser durch einfaches Gesetz (Art. 131 Abs. 2 B-VG) dazu legitimiert sind. Dies aber wäre in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig.Eine über den dargestellten Umfang hinausgehende Beschwerdeberechtigung der Fachgruppe auf der Grundlage des Paragraph 18, GewO wäre vom Erfordernis der Prozessvoraussetzung der möglichen Verletzung eines subjektiven Rechtes nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG losgelöst. Sie würde in verfassungswidriger Weise den Weg eröffnen, dass Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen objektiver Rechtswidrigkeit durch Organe angefochten werden könnten, die weder im Wege der Verfassung (Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) noch auf Grund dieser durch einfaches Gesetz (Artikel 131, Absatz 2, B-VG) dazu legitimiert sind. Dies aber wäre in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig.

Die Beschwerdeführerin behauptet im Verfahren vor dem Gerichtshof, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichterteilung einer Gast- und Schankgewerbekonzession für den Betrieb eines Gasthofes an die mitbeteiligte Partei in P 119 verletzt zu sein. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sie sich auf ein aus dem Gesetz ableitbares subjektives Recht des von ihr bezeichneten Inhaltes nicht zu berufen vermag. Die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin im Verfahren nach § 18 GewO sind in den Absätzen 5 und 7 der bezogenen Gesetzesstelle normiert. Der für die Beurteilung der Prozessvoraussetzung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevante Gehalt dieser Rechte wurde im vorstehenden dargelegt. Demnach beschränkte sich das Mitspracherecht der Beschwerdeführerin nach § 18 Abs. 5 GewO auf die Erstattung eines Gutachtens über Umstände rein tatsächlicher Natur, nämlich über die Frage, ob die vorhandenen, im wesentlichen dem von der mitbeteiligten Partei in Aussicht genommenen Unternehmen gleich gearteten Betriebe in der Lage sind, den Bedarf, dem auch das neue Unternehmen dienen soll, zu befriedigen. Das von der Beschwerdeführerin gemäß Abs. 7 der bezogenen Gesetzesstelle ausgeübte Berufungsrecht wiederum begründete deren Recht auf Überprüfung des im Verwaltungsrechtszug bekämpften Bescheides und auf Sachentscheidung durch die im administrativen Instanzenzug angerufene Behörde. Eine derartige Rechtsverletzung aber behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Auf ein darüber hinausgehendes subjektives Recht, insbesondere auf das von ihr für verletzt erachtete Recht auf Nichterteilung einer Gast- und Schankgewerbekonzession, aber vermag sich die Beschwerdeführerin rechtens nicht zu berufen.Die Beschwerdeführerin behauptet im Verfahren vor dem Gerichtshof, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichterteilung einer Gast- und Schankgewerbekonzession für den Betrieb eines Gasthofes an die mitbeteiligte Partei in P 119 verletzt zu sein. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sie sich auf ein aus dem Gesetz ableitbares subjektives Recht des von ihr bezeichneten Inhaltes nicht zu berufen vermag. Die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Paragraph 18, GewO sind in den Absätzen 5 und 7 der bezogenen Gesetzesstelle normiert. Der für die Beurteilung der Prozessvoraussetzung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevante Gehalt dieser Rechte wurde im vorstehenden dargelegt. Demnach beschränkte sich das Mitspracherecht der Beschwerdeführerin nach Paragraph 18, Absatz 5, GewO auf die Erstattung eines Gutachtens über Umstände rein tatsächlicher Natur, nämlich über die Frage, ob die vorhandenen, im wesentlichen dem von der mitbeteiligten Partei in Aussicht genommenen Unternehmen gleich gearteten Betriebe in der Lage sind, den Bedarf, dem auch das neue Unternehmen dienen soll, zu befriedigen. Das von der Beschwerdeführerin gemäß Absatz 7, der bezogenen Gesetzesstelle ausgeübte Berufungsrecht wiederum begründete deren Recht auf Überprüfung des im Verwaltungsrechtszug bekämpften Bescheides und auf Sachentscheidung durch die im administrativen Instanzenzug angerufene Behörde. Eine derartige Rechtsverletzung aber behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Auf ein darüber hinausgehendes subjektives Recht, insbesondere auf das von ihr für verletzt erachtete Recht auf Nichterteilung einer Gast- und Schankgewerbekonzession, aber vermag sich die Beschwerdeführerin rechtens nicht zu berufen.

Damit fehlt der Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr geltend gemachten Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965) mangels einer möglichen Rechtsverletzung die Beschwerdeberechtigung. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen.Damit fehlt der Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr geltend gemachten Beschwerdepunktes (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG 1965) mangels einer möglichen Rechtsverletzung die Beschwerdeberechtigung. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff. VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff. VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 2. Juli 1969

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Gewerberecht Fachgruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1966000192.X00

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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