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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Beachte
y12932; yk13007Rechtssatz
Ein Handeln im Bereich des öffentlichen Rechtes kann nicht als Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes (§ 22 BAO) beurteilt werden, wohl aber als Scheinhandlung iSd § 23 BAO. Ein auf Scheinhandlungen und darauf aufbauenden Folgehandlungen beruhender Bescheid der Verwaltungsbehörden ist abgabenrechtlich ohne Bedeutung.Ein Handeln im Bereich des öffentlichen Rechtes kann nicht als Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes (Paragraph 22, BAO) beurteilt werden, wohl aber als Scheinhandlung iSd Paragraph 23, BAO. Ein auf Scheinhandlungen und darauf aufbauenden Folgehandlungen beruhender Bescheid der Verwaltungsbehörden ist abgabenrechtlich ohne Bedeutung.
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E 3.7.1969, 0373/69 #1 VwSlg 3942 F/1969;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000373.X01Im RIS seit
03.07.1969