RS Vwgh 1969/7/3 0373/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1969
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

y12932; yk13007

Rechtssatz

Ein Handeln im Bereich des öffentlichen Rechtes kann nicht als Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes (§ 22 BAO) beurteilt werden, wohl aber als Scheinhandlung iSd § 23 BAO. Ein auf Scheinhandlungen und darauf aufbauenden Folgehandlungen beruhender Bescheid der Verwaltungsbehörden ist abgabenrechtlich ohne Bedeutung.Ein Handeln im Bereich des öffentlichen Rechtes kann nicht als Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes (Paragraph 22, BAO) beurteilt werden, wohl aber als Scheinhandlung iSd Paragraph 23, BAO. Ein auf Scheinhandlungen und darauf aufbauenden Folgehandlungen beruhender Bescheid der Verwaltungsbehörden ist abgabenrechtlich ohne Bedeutung.

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E 3.7.1969, 0373/69 #1 VwSlg 3942 F/1969;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000373.X01

Im RIS seit

03.07.1969
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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