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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §12 Abs1;Beachte
y11873;Rechtssatz
Wenn auch der Teilwertbegriff im Einkommensteuerrecht und im Bewertungsrecht im wesentlichen übereinstimmt (Hinweis E 10.1.1950 897/48, VwSlg 176 F/1950), so hat das Verlangen des Abgabepflichtigen nach Ausscheiden einer Aktivpost (hier: eines sogenannten Zinsdamnums und Kostendamnums) aus der Berechnungsgrundlage für die Einheitsbewertung des gewerblichen Betriebsvermögens nicht zur Voraussetzung, daß die Einkommensteuerbilanz, in welcher diese Aktivpost aufscheint, berichtet wird. Denn im geltenden Abgabenrecht sind - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - die Besteuerungsgrundlagen für jede einzelne Abgabe selbständig zu ermitteln und festzustellen.
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E 3.7.1969, 0252/68 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968000252.X01Im RIS seit
14.01.2002