RS Vwgh 1969/7/4 0636/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1969
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §302;
UStG 1959 §3 Abs9;
UStG 1959 §7 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2157/65 E 10. November 1966 VwSlg 3525 F/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Die Lieferungen selbst hergestellter "Stegbalken" iVm erworbenen "Einlageziegeln" im Großhandel unterliegen dem Normalsteuersatze von 5,25 Prozent, wenn die Zahl dieser Gegenstände auf Grund eines einheitlichen Auftrages des Abnehmers, eine "Decke" zu liefern, vom Lieferer berechnet und aufeinander abgestimmt wird. In einem solchen Falle betrifft also der Lieferungsvorgang eine Gesamtsache. Die Anwendung einer umsatzsteuerrechtlichen Begünstigung ist somit, da die Zusammenstellung der Gegenstände einer begünstigungsschädlichen Behandlung gleichkommt, ausgeschlossen (vgl BFH vom 14.11.1963, V 251/60 U, BStBl 1964, III, S 170).Die Lieferungen selbst hergestellter "Stegbalken" in Verbindung mit erworbenen "Einlageziegeln" im Großhandel unterliegen dem Normalsteuersatze von 5,25 Prozent, wenn die Zahl dieser Gegenstände auf Grund eines einheitlichen Auftrages des Abnehmers, eine "Decke" zu liefern, vom Lieferer berechnet und aufeinander abgestimmt wird. In einem solchen Falle betrifft also der Lieferungsvorgang eine Gesamtsache. Die Anwendung einer umsatzsteuerrechtlichen Begünstigung ist somit, da die Zusammenstellung der Gegenstände einer begünstigungsschädlichen Behandlung gleichkommt, ausgeschlossen vergleiche BFH vom 14.11.1963, römisch fünf 251/60 U, BStBl 1964, römisch drei, S 170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000636.X01

Im RIS seit

02.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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